Berichtigungsvorschrift
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25.09.2009, 11:26
Beitrag: #1
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Berichtigungsvorschrift
Ich stehe im Augenblick auf dem Schlauch. F�r ein Ehepaar haben wir je eine Umsatzsteuererkl�rung 2007 erstellt, da beide Unternehmer waren. Das Finanzamt l�scht das Signal der Frau bereits zum 31.12.2006. Jetzt kommt ein Umsatzsteuerbescheid 2007 f�r den Ehemann mit den Zahlen der USt-Erkl�rung der Ehefrau - Folge: Erstattung f�r den Mann. Der Bescheid ist nicht mehr unter dem V.d.N.
S�mtliche Erkl�rungen und Gewinnermittlungen 2007 wurden unter der jeweiligen zutreffenden StNr. und korrekt ausgef�llt eingereicht. Der von uns jeweils ermittelte Gewinn 2007 wurde in den ESt-Bescheid 2007 �bernommen. Ich sehe jetzt eigentlich keine Berichtigungsm�glichkeit f�r die USt 2007 des Ehemannes, wenn dieser sich nicht in der RB-Frist r�hrt. N.T. scheiden doch aus, ebenso wie offenbare Unrichtigkeit. Widerstreitende Steuerfestsetzung - doch eigentlich auch nicht. Oder sehe ich den Wald vor lauter B�umen nicht? Das einzigste, was ich jetzt mir denken kann, w�re ein Bescheid f�r die Frau mit den korrekten Zahlen. Bin etwas ratlos frankts |
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25.09.2009, 12:22
Beitrag: #2
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RE: Berichtigungsvorschrift
also ohne jetzt in einen kommentar zu schauen ruft das bei mir sofort � 129 AO auf den plan, weil hier ein mechanischer fehler vorliegt (eingabe von daten 1:1 unter falscher steuernummer). hier hat sich ja ein sachbearbeiter eben keine gedanken gemacht (was ja sonst immer der knackpunkt bei 129 ao ist). ich les nachher mal im pahlke nach.
gru�, showbee |
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25.09.2009, 13:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.09.2009 13:35 von showbee.)
Beitrag: #3
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RE: Berichtigungsvorschrift
Hi,
also um so l�nger ich �ber � 129 nachdenke, um so eher kommt der m.E. zum Zuge. Pahlke/Koenig, � 129 Rn. 25ff. schrieb:3. �hnliche offenbare Unrichtigkeiten Gru�, showbee p.s. � 129 greift f�r die �nderung der USt des EM, bei der EF ist dann die Festsetzungsverj�hrung entscheidend, weil ja eine UStE abgegeben wurde. |
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25.09.2009, 15:08
Beitrag: #4
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RE: Berichtigungsvorschrift
Den Ausf�hrungen des Dr. w�rde ich mich anschlie�en.
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28.09.2009, 08:31
Beitrag: #5
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RE: Berichtigungsvorschrift
Ich verstehe schon Eure Ausf�hrungen zum � 129. Aber .. wir haben zwei Umsatzsteuererkl�rungen eingereicht, wo die Steuernummern und die Unternehmer richtig eingetragen ware. Der Bearbeiter muss also bewu�t bei der Frau die StNr. ausbessern und die Erkl�rung vom Mann nicht bearbeiten. Ist da nicht schon eine rechtliche W�rdigung passiert?
Die Erkl�rungen unterscheiden sich auch in der eingetragenen Dauer der Unternhmereigenschaft (EM. keine Einschr�nkung, EF. 1.1. - 31.01.). Ich denke zwar auch das Finanzamt mit � 129 kommen w�rde. Es geht halt um die j�hrlichen Zinsen aus 3800 �. Ein intensives Gespr�ch mit dem Mandanten droht (er versteht so schlecht die dt. Sprache). Bei Erkl�runs�bergabe hat er �ber die Nachzahlung gejammert, kommt eine Erstattung bekommen wir nicht mal den Bescheid. frankts |
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28.09.2009, 09:06
Beitrag: #6
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RE: Berichtigungsvorschrift
frankts schrieb:Ich verstehe schon Eure Ausf�hrungen zum � 129. Aber .. wir haben zwei Umsatzsteuererkl�rungen eingereicht, wo die Steuernummern und die Unternehmer richtig eingetragen ware. Der Bearbeiter muss also bewu�t bei der Frau die StNr. ausbessern und die Erkl�rung vom Mann nicht bearbeiten. Ist da nicht schon eine rechtliche W�rdigung passiert? Hallo frankts, nein, das glaube ich wirklich nicht. Ich tippe hier auf eine Krankheitsvertretung die geschludert hat. Eine W�rdigung (nicht X ist der Unternehmer sondern Y) h�tte weitreichendere Konsequenzen als nur eine "Adress�nderung" des Bescheides. Das ist sicherlich auch einem Beamten in der USt-Veranlagung klar. Hier m�sste zuerst der Steuerpflichtige angeh�rt werden, dass abweichende Beurteilung der USt-Sachverhalte vorliegt. I.�. h�tte dann das Finanzamt VoSt Abz�ge in gro�em Stil (falscher Rechnungsempf�nger) verneinen m�ssen. Da sind so viele Dinge nicht passiert, die auf technisches/mechanisches Versehen hinweisen. Gru�, showbee |
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28.09.2009, 09:39
Beitrag: #7
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RE: Berichtigungsvorschrift
@ showbee - dem stimme ich zu.
@ Frankts - ich kann mir nicht vorstellen, dass hier beim Finanzamt irgend jemand auch nur in Ans�tzen eine echte rechtliche W�rdigung gemacht hat... schönen Tag noch phönix |
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28.09.2009, 09:45
Beitrag: #8
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RE: Berichtigungsvorschrift
Ich hatte schon �hnliches (WK des EM wurden bei der EF angesetzt, EK aus VuV wurden 50:50 angesetzt obwohl es nur einem zuzurechnen war usw.), dies war auch nach den Angaben des FA immer ein Versehen, so da� ich danach hier auch zum 129 komme.
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28.09.2009, 10:11
Beitrag: #9
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RE: Berichtigungsvorschrift
Sowas geht schneller, als ihr denkt.
Ich denke, es lief wie folgt ab: Beide Erkl�rungen lagen vor dem Bearbeiter (vermutlich alles zusammen eingereicht, wom�glich noch mit ESt). Er ruft sich die Steuernummer des EM auf und grabbelt sich die falsche Erkl�rung. Dann tickert er stur die Kennzahlen durch, proberechnen und Freigabe - und schon ist das Kind in den Brunnen gefallen. Wo soll der Bearbeiter da eine rechtliche W�rdigung vorgenommen haben? Wenn das kein technisches Versehen ist, dann weiss ich auch nicht weiter ![]() Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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28.09.2009, 13:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.09.2009 13:07 von frankts.)
Beitrag: #10
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RE: Berichtigungsvorschrift
Kiharu schrieb:Sowas geht schneller, als ihr denkt. Okay, ich stimme euch zu. Es waren ingesant zwei Jahre mit 2 EST + 4 USt + 4 Gewinnerm.; in einem Jahr ist alles i.O. Jetzt nur so am Rande zum letzten Satz von Kiharu - ich kenn die Bearbeiter, bei dem ist jeder Fehler von ihm ein Fall f�r � 129, denn rechtliche W�rdigung durch ihn............. Ich wei� schon, das war jetzt gemein. Die innere K�ndigung hat der bereits vollzogen. frankts P.s. Es soll zu einem solchen Versehen ein FG -Urteil (D�sseldorf v. 29.4.70 - AZ IX 302/69) geben. Ich find das nur in keiner Datenbank. |
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