Steuerberater

Normale Version: Berichtigungsvorschrift
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Ich stehe im Augenblick auf dem Schlauch. Für ein Ehepaar haben wir je eine Umsatzsteuererklärung 2007 erstellt, da beide Unternehmer waren. Das Finanzamt löscht das Signal der Frau bereits zum 31.12.2006. Jetzt kommt ein Umsatzsteuerbescheid 2007 für den Ehemann mit den Zahlen der USt-Erklärung der Ehefrau - Folge: Erstattung für den Mann. Der Bescheid ist nicht mehr unter dem V.d.N.
Sämtliche Erklärungen und Gewinnermittlungen 2007 wurden unter der jeweiligen zutreffenden StNr. und korrekt ausgefüllt eingereicht. Der von uns jeweils ermittelte Gewinn 2007 wurde in den ESt-Bescheid 2007 übernommen.
Ich sehe jetzt eigentlich keine Berichtigungsmöglichkeit für die USt 2007 des Ehemannes, wenn dieser sich nicht in der RB-Frist rührt.
N.T. scheiden doch aus, ebenso wie offenbare Unrichtigkeit. Widerstreitende Steuerfestsetzung - doch eigentlich auch nicht.
Oder sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht?
Das einzigste, was ich jetzt mir denken kann, wäre ein Bescheid für die Frau mit den korrekten Zahlen.
Bin etwas ratlos
frankts
also ohne jetzt in einen kommentar zu schauen ruft das bei mir sofort § 129 AO auf den plan, weil hier ein mechanischer fehler vorliegt (eingabe von daten 1:1 unter falscher steuernummer). hier hat sich ja ein sachbearbeiter eben keine gedanken gemacht (was ja sonst immer der knackpunkt bei 129 ao ist). ich les nachher mal im pahlke nach.

gruß,
showbee
Hi,

also um so länger ich über § 129 nachdenke, um so eher kommt der m.E. zum Zuge.

Pahlke/Koenig, § 129 Rn. 25ff. schrieb:3. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten

§ 129 S. 1 stellt auch andere offenbare Unrichtigkeiten den Schreib- und Rechenfehlern gleich und setzt damit voraus, dass derartige offenbare Unrichtigkeiten in ähnlicher Weise offenbar sind wie Schreib- und Rechenfehler. Sie müssen als Flüchtigkeiten in der formalen Sphäre ebenso mechanisch wie Schreib- und Rechenfehler, also ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können (std. Rspr., zB BFH X R 47/91, BFH/NV 1993, 638; BFH XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810 jew. mwN). Es ist je nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu prüfen, ob ein die Berichtigung nach § 129 ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum (...) vorliegt (...).

Beispielhaft sind ähnliche offenbare Unrichtigkeiten gegeben bei
(...)
- Ablese- Auswertungs- oder Übertragungsfehlern (...)
- Übersehen von Erklärungen des Stpfl. (...)

Gruß,

showbee


p.s. § 129 greift für die Änderung der USt des EM, bei der EF ist dann die Festsetzungsverjährung entscheidend, weil ja eine UStE abgegeben wurde.
Den Ausführungen des Dr. würde ich mich anschließen.
Ich verstehe schon Eure Ausführungen zum § 129. Aber .. wir haben zwei Umsatzsteuererklärungen eingereicht, wo die Steuernummern und die Unternehmer richtig eingetragen ware. Der Bearbeiter muss also bewußt bei der Frau die StNr. ausbessern und die Erklärung vom Mann nicht bearbeiten. Ist da nicht schon eine rechtliche Würdigung passiert?
Die Erklärungen unterscheiden sich auch in der eingetragenen Dauer der Unternhmereigenschaft (EM. keine Einschränkung, EF. 1.1. - 31.01.).
Ich denke zwar auch das Finanzamt mit § 129 kommen würde. Es geht halt um die jährlichen Zinsen aus 3800 ¤.
Ein intensives Gespräch mit dem Mandanten droht (er versteht so schlecht die dt. Sprache). Bei Erklärunsübergabe hat er über die Nachzahlung gejammert, kommt eine Erstattung bekommen wir nicht mal den Bescheid.
frankts
frankts schrieb:Ich verstehe schon Eure Ausführungen zum § 129. Aber .. wir haben zwei Umsatzsteuererklärungen eingereicht, wo die Steuernummern und die Unternehmer richtig eingetragen ware. Der Bearbeiter muss also bewußt bei der Frau die StNr. ausbessern und die Erklärung vom Mann nicht bearbeiten. Ist da nicht schon eine rechtliche Würdigung passiert?

Hallo frankts,

nein, das glaube ich wirklich nicht. Ich tippe hier auf eine Krankheitsvertretung die geschludert hat. Eine Würdigung (nicht X ist der Unternehmer sondern Y) hätte weitreichendere Konsequenzen als nur eine "Adressänderung" des Bescheides. Das ist sicherlich auch einem Beamten in der USt-Veranlagung klar. Hier müsste zuerst der Steuerpflichtige angehört werden, dass abweichende Beurteilung der USt-Sachverhalte vorliegt. I.Ü. hätte dann das Finanzamt VoSt Abzüge in großem Stil (falscher Rechnungsempfänger) verneinen müssen. Da sind so viele Dinge nicht passiert, die auf technisches/mechanisches Versehen hinweisen.

Gruß,

showbee
@ showbee - dem stimme ich zu.
@ Frankts - ich kann mir nicht vorstellen, dass hier beim Finanzamt irgend jemand auch nur in Ansätzen eine echte rechtliche Würdigung gemacht hat...
Ich hatte schon ähnliches (WK des EM wurden bei der EF angesetzt, EK aus VuV wurden 50:50 angesetzt obwohl es nur einem zuzurechnen war usw.), dies war auch nach den Angaben des FA immer ein Versehen, so daß ich danach hier auch zum 129 komme.
Sowas geht schneller, als ihr denkt.

Ich denke, es lief wie folgt ab:
Beide Erklärungen lagen vor dem Bearbeiter (vermutlich alles zusammen eingereicht, womöglich noch mit ESt). Er ruft sich die Steuernummer des EM auf und grabbelt sich die falsche Erklärung. Dann tickert er stur die Kennzahlen durch, proberechnen und Freigabe - und schon ist das Kind in den Brunnen gefallen.

Wo soll der Bearbeiter da eine rechtliche Würdigung vorgenommen haben? Wenn das kein technisches Versehen ist, dann weiss ich auch nicht weiter Rolleyes
Kiharu schrieb:Sowas geht schneller, als ihr denkt.

Ich denke, es lief wie folgt ab:
Beide Erklärungen lagen vor dem Bearbeiter (vermutlich alles zusammen eingereicht, womöglich noch mit ESt). Er ruft sich die Steuernummer des EM auf und grabbelt sich die falsche Erklärung. Dann tickert er stur die Kennzahlen durch, proberechnen und Freigabe - und schon ist das Kind in den Brunnen gefallen.

Wo soll der Bearbeiter da eine rechtliche Würdigung vorgenommen haben? Wenn das kein technisches Versehen ist, dann weiss ich auch nicht weiter Rolleyes

Okay, ich stimme euch zu.
Es waren ingesant zwei Jahre mit 2 EST + 4 USt + 4 Gewinnerm.; in einem Jahr ist alles i.O.

Jetzt nur so am Rande zum letzten Satz von Kiharu - ich kenn die Bearbeiter, bei dem ist jeder Fehler von ihm ein Fall für § 129, denn rechtliche Würdigung durch ihn............. Ich weiß schon, das war jetzt gemein. Die innere Kündigung hat der bereits vollzogen.
frankts

P.s. Es soll zu einem solchen Versehen ein FG -Urteil (Düsseldorf v. 29.4.70 - AZ IX 302/69) geben. Ich find das nur in keiner Datenbank.
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