28.09.2009, 13:32
Hab von Düsseldorf nur den sonstigen Orientierungssatz
Interessant wäre vielleicht noch FG Hamburg vom 26.02.2001, II 129/00. Die sehen das ähnlich.
Zitat:Sonstiger Orientierungssatz
1. Die Verwechslung des Antragstellers mit seinem Bruder und die dadurch verursachte Erteilung einer falschen Kenn-Nummer für den maschinellen LSt-Jahresausgleich ist eine offenbare Unrichtigkeit.
2. Wer infolge eines Versehens der Finanzbehörde zu Unrecht oder in ungerechtfertigter Höhe eine Steuererstattung erhält, kann sich jedenfalls dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er den empfangenen Geldbetrag erkennbar als Steuererstattung erhalten hat.
Interessant wäre vielleicht noch FG Hamburg vom 26.02.2001, II 129/00. Die sehen das ähnlich.