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Elterngeld und Progression
14.04.2009, 16:47
Beitrag: #11
RE: Elterngeld und Progression
Zitat:Logisch, denn es ist ja unstreitig, dass der Grundbetrag nicht als Bezug anzusetzen ist
Sehe ich eigentlich anders. "Bez�ge" umfasst m.E. alles was der bed�rftigen Person an Geld zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verf�gung steht. Nicht nur Lohnerstzleistungen, sondern auch ALG II, Mutterschaftsgeld, Baf�g usw. Warum sollte jetzt der Grundbetrag nicht dazu geh�ren?
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14.04.2009, 16:58 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.04.2009 16:59 von meyer.)
Beitrag: #12
RE: Elterngeld und Progression
Opa schrieb:Warum sollte jetzt der Grundbetrag nicht dazu geh�ren?
Weil sich die L�nder darauf verst�ndigt haben. Siehe z. B. R 32.10 Abs. 2 Nr. 2 EStR (i.d.F. der ESt�R 2008) und mehrere OFD-Verf�gungen.
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14.04.2009, 17:02
Beitrag: #13
RE: Elterngeld und Progression
Stutzig macht mich das Aktenzeichen. Das "B" steht eigentlich f�r NZB oder AdV-Verfahren. Also beides eigentlich nicht wirklich Verfahren, welche eine Zwangsruhe begr�nden w�rden.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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14.04.2009, 17:48 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.04.2009 17:50 von Opa.)
Beitrag: #14
RE: Elterngeld und Progression
glatt �bersehen

Danke - sch�m...
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16.04.2009, 16:25 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.04.2009 16:25 von meyer.)
Beitrag: #15
RE: Elterngeld und Progression
Kiharu schrieb:Stutzig macht mich das Aktenzeichen. Das "B" steht eigentlich f�r NZB oder AdV-Verfahren. Also beides eigentlich nicht wirklich Verfahren, welche eine Zwangsruhe begr�nden w�rden.
Warum sollte die Zwangsruhe auf Revisionen beschr�nkt sein? � 363 AO spricht doch allgemein von "Verfahren" und das umfasst doch eigentlich alle Verfahren vor den entsprechenden Gerichten? Ich habe jedenfalls noch nichts Gegenteiliges gelesen.
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16.04.2009, 19:16
Beitrag: #16
RE: Elterngeld und Progression
Auszug aus dem AEAO zu � 363 AO

Zitat:Dieses Gerichtsverfahren muss von pr�judizieller Bedeutung sein und somit auch eine in dem Verfahren des Einspruchsf�hrers entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffen (BFH-Urteil vom 26.9.2006 - X R 39/05 - BStBl 2007 II, S. 222).

Eine NZB betrifft nie die Rechtsfrage als solche. Dort wird lediglich entschieden, ob es richtig war, dass das FG die Revision nicht zugelassen hat.

Ein AdV-Verfahren thematisiert lediglich, ob die Betr�ge wegen
Zweifeln
an der Rechtm��igkeit vorerst nicht zu bezahlen sind. Es DARF die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Ein Beschluss des BFH kann lediglich hervorbringen, dass der BFH Zweifel an der Rechtm��igkeit hat. Er wird nicht dazu f�hren, dass nach Abschluss des BFH-Verfahrens der Einspruch erledigt werden kann. Dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, was es aber nocch nicht gibt.

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25.04.2009, 09:50
Beitrag: #17
RE: Elterngeld und Progression
Hallo,

der DStV hat zur Thematik eine Info herausgegeben. Stelle sie hier einfach mal ein, dann wird der Hintergrund verst�ndlicher.

Die vorgeschlagene Vorgehensweise halte ich �brigens f�r durchaus folgenswert.

Zitat: Einbeziehung des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt wird durch den BFH �berpr�ft

F�r viele frisch gebackene Eltern folgt auf die Freude �ber den Familienzuwachs und die Zahlung des 2007 eingef�hrten Elterngeldes bei Erhalt des Einkommensteuerbescheides eine unangenehme �berraschung. Das ausgezahlte Elterngeld unterliegt als steuerfreie Lohnersatzleistung gem�� � 32b Abs. 1 Nr. 1 lit. j) EStG dem Progressionsvorbehalt. Damit erh�ht es den anzuwendenden Steuersatz f�r das gesamte zu versteuernde Einkommen und f�hrt nicht selten zu Steuernachzahlungen.

Das Bundeselterngeldgesetz trat zum 1.1.2007 in Kraft und l�st das bis dahin gew�hrte Bundeserziehungsgeldgesetz ab. Das alte Erziehungsgeld von 300 Euro wurde an einkommensschwache Eltern bis zu 24 Monate gezahlt und war als reine Sozialleistung nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Anders liegt der Fall nun jedoch beim Elterngeld. Dieses wird dem betreuenden Elternteil zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlt und betr�gt 67 % des vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Nettoeinkommens, h�chstens jedoch 1.800 Euro. Damit stellt es grunds�tzlich eine familienpolitisch begr�ndete Lohnersatzleistung dar und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Jedoch sieht auch das Bundeselterngeldgesetz einen Mindestbetrag von 300 Euro vor, der an nicht erwerbst�tige Elternteile gezahlt wird.

Von Beginn an wurde daher die Frage diskutiert, ob auch dieser Sockelbetrag von 300 Euro in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist. Der Wortlaut des Gesetzes spricht eindeutig daf�r. Auch der in der Begr�ndung (BT-Drucks. 16/1889, S. 3 und 18) zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers deutet auf eine vollst�ndige Einbeziehung hin, denn die durch den Progressionsvorbehalt erzielten Mehreinnahmen werden als Gegenfinanzierung bezeichnet. Im vorgenannten Sinne hat sich auch bspw. die OFD Frankfurt (Vfg. vom 4.3.2008, Az. S 2282 A-22-St 217) ge�u�ert.

Nachdem das FG N�rnberg am 19.2.2009 die Klage zur Freistellung des Sockelbetrages vom Progressionsvorbehalt unter Hinweis auf die genannten Gr�nde abgewiesen hat, liegt nunmehr beim BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Az. VI B 31/09 vor. Die Steuerpflichtigen argumentieren, dass der Sockelbetrag des Elterngeldes ebenfalls eine Sozialleistung und daher nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sei. Dies zeige insbesondere die Zahlung auch an nichtberufst�tige Personen, was gegen eine Qualifikation als Lohnersatzleistung spreche.

Bis zu einer endg�ltigen Entscheidung zu dieser Frage sollten die Betroffenen und ihre Berater daher unter Hinweis auf das beim BFH anh�ngige Verfahren Einspruch einlegen. Da die Steuerbescheide in diesem Punkt nicht vorl�ufig gem�� � 165 AO ergehen, ist dies die einzige M�glichkeit, an einem positiven Ausgang zu partizipieren. Gleichzeitig sollte ein Ruhen des Verfahrens nach � 363 Abs. 2 Satz 1 AO beim Finanzamt beantragt werden. Dies ist notwendig, da eine Zwangsruhe gem�� � 363 Abs. 2 Satz 2 AO jedenfalls derzeit nicht in Betracht kommt. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH stellt n�mlich kein sog. Musterverfahren im Sinne des Satzes 2 dar, da hierzu nur solche Verfahren z�hlen, die auf eine abschlie�ende Kl�rung von Rechtsfragen gerichtet sind; vgl. hierzu Birkenfeld in: H�bschmann/ Hepp/ Spitaler, AO, � 363 Rdnr. 165.

Der Vollst�ndigkeit halber soll in diesem Zusammenhang noch auf zwei weitere Punkte im Zusammenhang mit dem Elterngeld hingewiesen werden. Zur Frage, ob und inwieweit Elterngeld, das ein Kind erh�lt, bei der Ermittlung seiner Eink�nfte und Bez�ge nach � 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen ist, hat die Finanzverwaltung entschieden, dass der Sockelbetrag von 300 Euro nicht zu ber�cksichtigen sei; vgl. bspw. OFD Frankfurt, Vfg. vom 4.3.2008, Az. S 2282 A-22-St 217. Gleiches soll bei der Eink�nfteermittlung f�r � 33a Abs. 1 Satz 4 und � 33a Abs. 2 Satz 2 EStG gelten.

Des Weiteren wird aus der Praxis davon berichtet, dass die Elterngeldstellen ihre Anerkennung versagen, wenn Eltern vor der Geburt ihre Steuerklasse wechseln, um so mehr Elterngeld zu erhalten.

Bereits mehrere Sozialgerichte haben jedoch entschieden, dass diese Praxis der auszahlenden Stellen nicht zul�ssig ist. Mit nicht rechtskr�ftigen Urteilen haben die Sozialgerichte in Dortmund und Augsburg best�tigt, dass ein Wechsel der Steuerklasse eine zul�ssige Gestaltung sei. Die Revision ist beim Bundessozialgericht (BSG) anh�ngig und muss nun f�r eine endg�ltige Kl�rung sorgen (Az. B 10 EG 4/08R und B 10 EG 3/08R). Bei einem entsprechenden Bescheid der Elterngeldstelle sollten auch hier die Betroffenen unter Hinweis auf die Verfahren beim BSG Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Gr��en

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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25.04.2009, 10:38
Beitrag: #18
RE: Elterngeld und Progression
Zitat:Dies ist notwendig, da eine Zwangsruhe gem�� � 363 Abs. 2 Satz 2 AO jedenfalls derzeit nicht in Betracht kommt. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH stellt n�mlich kein sog. Musterverfahren im Sinne des Satzes 2 dar, da hierzu nur solche Verfahren z�hlen, die auf eine abschlie�ende Kl�rung von Rechtsfragen gerichtet sind; vgl. hierzu Birkenfeld in: H�bschmann/ Hepp/ Spitaler, AO, � 363 Rdnr. 165.

Na dann bin ich wenigstens beruhigt, dass meine Rechtsauffassung hinsichtlich der Zwangsruhe nun auch von der DStV geteilt wird. @meyer schien mir ja nicht wirklich Glauben schenken zu wollen, bzw. hat sich ja leider nicht mehr diesbez�glich zu Wort gemeldet.Sad

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25.04.2009, 13:21 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.04.2009 16:33 von meyer.)
Beitrag: #19
RE: Elterngeld und Progression
Kiharu schrieb:@meyer schien mir ja nicht wirklich Glauben schenken zu wollen...
Kann man so nicht sagen. Ich war mir lediglich unsicher und hatte noch keine Zeit (und keinen konkreten Anlass) mich n�her in die Kommentierungen zu vertiefen, daher meine Frage.

Aber wenn zumindest HHS das auch so sieht, kann es ja allenfalls noch anderweitige Literaturmeinungen geben, was bei ablehnender Haltung der Finanzverwaltung nur sehr begrenzt weiterhelfen w�rde.

Kann mich aber auch auf keinen praktischen Fall besinnen, bei dem ich mich auf eine NZB berufen h�tte (schon das ist ja sehr selten) und das FA nicht ruhen lassen wollte.
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14.10.2009, 09:06
Beitrag: #20
RE: Elterngeld und Progression
BUNDESFINANZHOF


1. � 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG wirft nach seinem eindeutigen Wortlaut, das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine kl�rungsbed�rftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen auf.


2. Das Elterngeld bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Eink�nfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach � 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird.


EStG � 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j, � 32b Abs. 2
FGO � 115 Abs. 2 Nr. 1
BEEG � 2 Abs. 5

Beschluss vom 21. September 2009 VI B 31/09

Vorinstanz: FG N�rnberg vom 19. Februar 2009 6 K 1859/2008 (EFG 2009, 846)

-----------------
LG
Clematis
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