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Krank im Urlaub
22.08.2008, 12:13
Beitrag: #21
RE: Krank im Urlaub
naja, so eine Schürfwunde braucht auch Zeit bis Sie wieder ausgeheilt ist... Nicht dass im Büro mal irgendwann der Arm abfällt !?!?!
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22.08.2008, 13:39
Beitrag: #22
RE: Krank im Urlaub
Beobachte mal den Wetterbericht, wenn es regnet und kühler wird, kommt sie wieder.
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08.09.2008, 15:09
Beitrag: #23
RE: Krank im Urlaub
Update:
Sie ist noch krankgeschrieben.
Am 16.9 stellt sich heraus, ob sie operiert werden muss oder nicht.

Angeblich ist da im Ellenbogen was gebrochen?!

Ich glaub ihr gar nichts mehr.

Vor mir aus braucht sie auch gar nicht mehr kommen.

Ihre Kolleginnen haben sie gebeten, doch wenistens stundenweise zu kommen um ans Telefon zu gehen.
Nein, will sie nicht.

-----------------
LG
Clematis
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08.09.2008, 15:51
Beitrag: #24
RE: Krank im Urlaub
Es ist ja auch noch nicht viel kühler geworden (derzeit hier: Sonne u. 24.7°)

Schürfwunde und OP?
ev. gebrochen, dann hat man eigentlich bereits Gips?
Irgendwie passt das nicht zusammen.
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08.09.2008, 18:38
Beitrag: #25
RE: Krank im Urlaub
Hallo,

wie fliegt die Dame auf, bzw. wie wird man sie los?

Grundsätzlich kommt dem ärztlichen Attest ein sehr hoher Beweiswert zu. Der AN ist im Grundsatz nicht verpflichtet nähere Auskünfte über seine Erkrankung zu machen.

Allerdings hat der AG das Recht, den AN durch einen Detektiv beobachten zu lassen, so der AN kein Attest vorlegt.


Die Situation für den AG ist also recht dumm. Er hat ein Interesse daran, dass er eben für den Ausfall des AN nicht zahlen muss, möchte auch nicht auf den AN verzichten, bekommt aber weder vom AN, noch vom behandelnden Arzt noch von der KK eine Auskunft.

Allerdings hat der AG Anspruch auf Auskünfte hinsichtlich des Hergangs des Unfalls. Schließlich hängt vom Sachverhalt ab, ob nicht gegen eine Dritte Person ein Schadenersatzanspruch besteht oder der AG gegenüber dem AN gar nicht leistungspflichtig ist, weil die Erkrankung auf grobe Fahrlässigkeit des AN zurückzuführen ist. Und dies wäre hier durchaus überprüfenswert.

Weiterhin kann der AG jetzt gezielt den medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten und die bedingte Arbeitsfähigkeit des AN feststellen lassen. Denn der AG hat einen Anspruch auf die Arbeitskraft des AN, selbst dann, wenn diese nur eingeschränkt zur Verfügung steht.
Wäre dies anders, wäre es ein Verstoß gegen das AAG, denn der AN würde dann gegenüber behinderten und eingeschränkten Personen bevorteilt.

Damit erhält der AG die Möglichkeit gegenüber dem AN ein arbeitsrechtliches Verfahren einzuleiten. Denn selbst mit kaputtem Arm kann der AN Bürohilfsarbeiten durchführen. Er mag lediglich daran gehindert sein, seinen "Arbeitsarm" einzusetzen. Er muss sich gegebenenfalls vorhalten lassen, im Rahmen seiner Möglichkeiten des Arbeitseinsatzes den Stellenmöglichkeiten des AG zu entsprechen. Schließlich liegt keine Bettliegepflicht vor.

Und dies ist der Zeitpunkt, da muss nun der AN im Detail darlegen, welche Umstände vorliegen, dass er aboslut nicht arbeitsfähig ist, eben auch nicht eingeschränkt.


Stellt sich die Frage für den AG ob er dies denn möchte.



Was das Krankeheitsbild betriebt, so kann durchaus ein großer Funken Wahrheit in der Darstellung der kleinen Lady sein.
Zunächst wird lediglich eine Prellung festgestellt, die sich nach Abklingen der Schwellung als Kapselanbruch, Kapselbruch, Haarriss oder ähnliches darstellt.
Erst nach Abklingen der Schwellung kann entschieden werden, ob eine OP notwendig ist oder nicht.

Ich hatte im vergangenen Jahr einen AN, bei dem stellte sich ein harmloser Sturz mit zunächst diagnostizierter Prellung als doppelter Armbruch heraus (Handgelenk und Ellbogenkapsel).

Ändert aber nichts daran, dass es ein ärgerlicher Sachverhalt ist - Im Zweifel für alle!

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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