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GmbH & Co KG
11.06.2008, 14:13
Beitrag: #11
RE: GmbH & Co KG
towel day schrieb:Ein klein wenig weniger Arroganz täte Ihnen manchmal ganz gut, mit Verlaub.

@Towel: Ich spreche nur aus eigener Erfahrung. Ich habe in so einer Kanzlei gearbeitet und kann mit Fug und Recht behaupten, dass kein GmbH Abschluss korrekt war, weil die buchenden Mitarbeiter alles nur learning-by-doing-wrong gemacht haben und der Berater primär mit Geldausgeben, denn mit Kontrolle beschäftigt war. Insoweit war meine Aussage darauf bezogen, dass Demjenigen, der regelmäßig GmbH & Co. KG bucht und JA erstellt eher das Problem kennt als jemand der es eben nur 1-2x p.a. macht, es war kein pauschaler Angriff. Allerdings muss die Behauptung erlaubt sein, dass gerade beim Einzel-StB um die Ecke in der Regel (sic!) die GmbH & Co. KG nicht die Mehrzahl der Mandatschaft ausmacht.
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11.06.2008, 14:18
Beitrag: #12
RE: GmbH & Co KG
showbee schrieb:@Towel: Ich spreche nur aus eigener Erfahrung. Ich habe in so einer Kanzlei gearbeitet und kann mit Fug und Recht behaupten, dass kein GmbH Abschluss korrekt war, weil die buchenden Mitarbeiter alles nur learning-by-doing-wrong gemacht haben und der Berater primär mit Geldausgeben, denn mit Kontrolle beschäftigt war.
Sehen Sie, Sie haben da eine einzelne Erfahrung. Daraus leiten Sie dann ab, dass das überall so ist.
Zitat:Allerdings muss die Behauptung erlaubt sein, dass gerade beim Einzel-StB um die Ecke in der Regel (sic!) die GmbH & Co. KG nicht die Mehrzahl der Mandatschaft ausmacht.
Und daraus leiten Sie ab, dass diese Berater keine Ahnung haben, wie man die Abschlüsse richtig erstellt?

Gruß

towel day
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11.06.2008, 14:30
Beitrag: #13
RE: GmbH & Co KG
@Towel: Ja, ich bin so frei und leite diese Schlüsse für mich ab. Wie von dir richtig festgestellt wissen nichtmal alle Mitarbeiter in einer Großkanzlei wie man eine GmbH & Co KG richtig bucht. Müssen sie auch nicht. Es liegt also für mich auf der Hand, dass hier Übung den Meister macht und Übung hat man eben nicht, wenn man mit einer Materie nur 1-2x im Jahr in Berührung kommt. Es ist kein Vorwurf mit der Feststellung verbunden. Man muss ich vor Annahme eines jeden Auftrags nur bewusst sein, das man ggf. noch nachlesen sollte bzw. einen Auftrag auch mal nicht annnimmt.
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11.06.2008, 14:31
Beitrag: #14
RE: GmbH & Co KG
Hallo,

@showbee
Meine Gedanken gehen da in die gleiche Richtung wie die von @Towelday. Und daher vermag ich die Problematik nicht zu erkennen.

Woraus leitet sich denn die Zwangsrückstellung für eine möglicherweise, eventuelle, unter Umständen tatsächliche Inanspruchnahme rechtlich ab?
Alleine aus der pauschalen Gestaltung des § 249 HGB? (Es kann ja nur ums Handelsrecht gehen).

Dann müsste ich gleichzeitig aber auch den Ausgleichsanspruch ausweisen, wenn hier nicht die Zahlungsverpflichtung mit dem Forderungsanspruch auseinanderfällt. Der Forderungsanspruch dürfte sich aber aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
Und wäre der Forderungsanspruch nicht werthaltig, dann ist die KG tot und zeiht die GmbH nach.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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11.06.2008, 14:33
Beitrag: #15
RE: GmbH & Co KG
showbee schrieb:Servus,

nein, du brauchst gar keine schädigende Handlung o.ä.! Die GmbH haftet allein weil sie Komplementär ist. Die KG ist Schuldner, aber bleibt Personengesellschaft. Kommanditisten haften nur beschränkt mit Einlage soweit eingezahlt und ins HRA eingetragen. Der Komplementär haftet jedoch wie ein oHG Gesellschafter (vgl. § 161 II iVm § 128 HGB)! Der Gläubiger der KG kann direkt an die GmbH (Komplementär) herantreten, sobald er von der KG nichts erlangen kann. Allein aus diesem zivilrechtlichen Grund (der auch nicht durch Gesellschaftsvertrag abdingbar ist), muss im Fall der Fälle eine Rückstellung gebildet werden. Die Rückstellung ist also Folge der Haftungsinanspruchnahmemöglichkeit, nicht Voraussetzung!!!

Mfg

showbee

Hallo,

genau so sehe ich das auch. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn die GmbH für mehrere KG`s die Komplementärin ist. Wird hier vergessen im JA der GmbH eine Rückstellung für die Verlustübernahmehaftung der A KG auszuweisen, ist die Bilanz einfach falsch. Bekommt die GmbH gar auf diese falsche Bilanz einen Kredit etc. und es geht etwas schief, will ich nicht der Berater sein...

Gruß T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

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11.06.2008, 14:41
Beitrag: #16
RE: GmbH & Co KG
zaunkönig schrieb:Woraus leitet sich denn die Zwangsrückstellung für eine möglicherweise, eventuelle, unter Umständen tatsächliche Inanspruchnahme rechtlich ab? Alleine aus der pauschalen Gestaltung des § 249 HGB? (Es kann ja nur ums Handelsrecht gehen).

Dann müsste ich gleichzeitig aber auch den Ausgleichsanspruch ausweisen, wenn hier nicht die Zahlungsverpflichtung mit dem Forderungsanspruch auseinanderfällt. Der Forderungsanspruch dürfte sich aber aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
Und wäre der Forderungsanspruch nicht werthaltig, dann ist die KG tot und zeiht die GmbH nach.

Hi,

ja, § 249 HGB iVm § 246 HGB (Vollständigkeit). Die drohende Inanspruchnahme muss natürlich im Einzelfall geprüft werden, aber das wird wohl die Regel sein, wenn der Gläubiger der KG von der Struktur weiss. Der Ausgleichsanspruch hilft dir insoweit nicht weiter, als dieser nicht werthaltig ist und somit die Rückstellung nicht ausgleichen kann.

Mfg

showbee
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11.06.2008, 14:43
Beitrag: #17
RE: GmbH & Co KG
tolledeu schrieb:Wird hier vergessen im JA der GmbH eine Rückstellung für die Verlustübernahmehaftung der A KG auszuweisen, ist die Bilanz einfach falsch. Bekommt die GmbH gar auf diese falsche Bilanz einen Kredit etc. und es geht etwas schief, will ich nicht der Berater sein...
Mal unabhängig von der Frage, ob eine RS überhaupt gebildet werden muß (Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme?): Welche Komplementär-GmbH - noch dazu in einer sternförmigen Konstruktion - nimmt denn in wesentlichem Umfang Darlehen auf, für die man haften könnte? Da ist m.E. doch ein eher theoretisches Problem.

Gruß

towel day
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11.06.2008, 14:44 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.06.2008 14:46 von towel day.)
Beitrag: #18
RE: GmbH & Co KG
showbee schrieb:Der Ausgleichsanspruch hilft dir insoweit nicht weiter, als dieser nicht werthaltig ist und somit die Rückstellung nicht ausgleichen kann.
In diesem Fall hätte die KG aber bereits Insolvenz anmelden müssen. Die Frage der Rückstellungsbildung bei der GmbH wird dadurch doch zweitrangig. Es besteht für beide Gesellschaften Insolvenzantragspflicht.

Gruß

towel day
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11.06.2008, 14:51
Beitrag: #19
RE: GmbH & Co KG
Hallo,

@showbee
o.k., leuchtet mir irgendwie ein.

Aber muss die GmbH nicht ohnehin nach § 251 HGB ihre Haftungsverhälntisse offenlegen, wobei dies nicht bilanziell erfolgt?

Denn die Angabe nach § 251 HGB ist doch genau für den Fall der Fälle, dass die GmbH ihre Haftungsrisiken für Eventualverbindlichkeiten (hier der KG) offenbart, soweit diese nicht in der Bilanz selbst ausgewiesen sind.

Und nach meinem Verständnis dürfte für diesen Fall, ungeachtet einer unterlassenen Rückstellungsbildung, die GmbH eben keine nichtige Bilanz erstellt haben. Die Risikofaktoren sind offen ersichtlich!

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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11.06.2008, 15:15
Beitrag: #20
RE: GmbH & Co KG
zaunkönig schrieb:Aber muss die GmbH nicht ohnehin nach § 251 HGB ihre Haftungsverhälntisse offenlegen, wobei dies nicht bilanziell erfolgt?
Der greift hier m.E. nicht, weil die Haftung für fremde Verbindlichkeiten nur angegeben werden muß, wenn Sicherheiten bestellt wurden.

Die Angabe der Komplementärsstellung muß aber gem. § 285 Nr. 11a HGB im Anhang erfolgen.

Gruß

towel day
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