Steuerberater

Normale Version: GmbH & Co KG
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Hallo,

war am WE zu einem Lehrgang zum oben genannten Thema und mir sind ein paar graue Haare hinzugekommen.

Sicherlich wird bei solchen Veranstaltungen gerne das Schreckensszenario dargestellt. Aber es waren viele Punkte dabei die mir teilweise entfallen oder (viel schlimmer) gar nicht bewusst waren.

Wie z.B. das die Komplementär GmbH die Verluste der KG, die über der Hafteinlage liegen, als Rückstellung in Ihrer Bilanz ausweisen muss. Gerät sie damit selber in eine kritische Stellung, da ihr Kapital aufgebraucht ist, muss sie die Inso prüfen. Aber der Knaller ist (richterlich gestützt) wenn der Berater die Rückstellung in der Bilanz nicht ausweist (Nichtwissen, vergessen etc) ist die Bilanz nichtig. Der Inso-verwalter hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Berater welcher nicht durch die Haftpflicht abgedeckt ist, da hier Vorsatz unterstellt wird. Ist echt der Hammer.

Gruß T.D.
naja... vorsatz wird gerne unterstellt, im ergebnis muss der jedoch im haftungsprozess vor dem zivilrichter auch glaubhaft gemacht werden. gerade bei kleinen beratern, die nur 1-2 GmbH & Co. KG'n betreuen wird man hier wohl nur grobe fahrlässigkeit ermitteln können (buchen & ja-erstellung ohne ahnung).
Hallo,

wer hat denn gesagt, dass die GmbH & Co. KG eine leicht verständliche Rechtsform darstellt?

Muss der Ausweis bei der Komplementär-GmbH denn in jedem Fall erfolgen? Nach meiner Meinung doch nur für den Fall, dass die GmbH am Vermögen der KG beteiligt ist.
Ist die GmbH jedoch nur vermögensverwaltend (reine Geschäftsführung) tätig und am Erfolg der KG nicht beteiligt, dann sollte die Problematik nicht vorhanden sein.
Und letzteres, war eigentlich immer das Beratungsziel für diese Rechtsform.
zaunk? schrieb:Hallo,

wer hat denn gesagt, dass die GmbH & Co. KG eine leicht verst?liche Rechtsform darstellt?

Muss der Ausweis bei der Komplement?GmbH denn in jedem Fall erfolgen? Nach meiner Meinung doch nur f? Fall, dass die GmbH am Verm? der KG beteiligt ist.
Ist die GmbH jedoch nur verm?sverwaltend (reine Gesch?sf?) t?g und am Erfolg der KG nicht beteiligt, dann sollte die Problematik nicht vorhanden sein.
Und letzteres, war eigentlich immer das Beratungsziel f?se Rechtsform.

Hallo,

eben nicht. Es ist vollkommen egal wie sie beteiligt ist, da sie als Komplementärin zum Ausgleich der Verluste verpflichtet ist. Die ertragsteuerliche Zuweisung ist irrelevant. Im Regelfall bekommt sie ja auch eine Haftungsvergütung.

Wenn ich es mir recht überlege, ein Klasse Gebiet für Rechtsanwälte die auf der Suche nach neuen Honoraren sind. Einfach im Register sich die JA ansehen und die passenden GmbH dazu und schauen ob ausgewiesen oder nicht und dann verklagen.

GrußT.D.
tolledeu schrieb:eben nicht. Es ist vollkommen egal wie sie beteiligt ist,

schließe mich an. Die steuerliche Behandlung der Beteiligung (am Vermögen oder nur gesellschaftsrechtlich) ist völlig irrelevant für die zivilrechtliche Haftung. Die GmbH ist und bleibt Komplementär und haftet mit allem was sie hat.

Btw: früher hab ich sogar GmbH "Abschlüsse" gesehen, die nicht den handelsrechtlichen Erfordernissen entsprachen (bspw. keine KSt-Rückstellung, keine Verlustvorträge), weil die "Buchhalter" die GmbH wie ein Einzelunternehmen gebucht haben. Ein Graus!
Hallo,

kann ich dazu mal ein Beispiel haben?

Mir ist das nicht ganz klar, da die GmbH doch nur mit ihrem Stammkapital haftet. Und solange diese nicht ausgekehrt ist.........

Stehe im Moment völlig auf dem Schlauch.
Hi,

nimm bspw. eine vereinfachte Konstruktion. Die GmbH hat lediglich 25.000 EK und hat diese (jenseits aller Praxis) komplett auf dem Sparbuch. Die GmbH ist Komplementär der KG. Der Kommanditist hat bspw. 1 Mio. Euro eingelegt, die GmbH ist nicht vermögensmäßig beteiligt, hat also keinen Cent in die KG getan.

Nun wirtschaftet die KG und wirtschaftet. Nach Jahr und Tag ist die 1 Mio des Kommanditisten verfrühstückt. Auf dem Konto der KG ist Ebbe. Hat nun die KG noch offene Verbindlichkeiten, die sie nicht zahlen kann (bspw. KG hat nur eine Fabrikhalle im AV, sonst nix), dann kann sich der Gläubiger der KG problemlos an den Komplementär halten. Insoweit muss die GmbH im Fall der Fälle eine Rückstellung bilden.

Im Regelfall ist das ja auch kein Problem, weil GmbH-GF = Vertreter der KG in einer Person. Also sieht die GmbH Unheil kommen. Wenn sich nun die Zahlungsforderung des Gläubigers der KG auf eine Summe > Stammkapital bezieht und eine Besserung der KG Finanzlage nicht in Sicht ist, muss die GmbH Insolvenz anmelden (also für sich und für die KG).

Noch schlimmer ist übrigens, wenn die 25.000 Euro EK der GmbH zudem als Darlehen an die KG gegeben wurden (Praxis), dann hat ja die GmbH kein Cash und kann nichtmal kleinste Forderungen „abfedern“. In dem Fall schlägt dann jede Zahlungsunfähigkeit der KG direkt auf den Komplementär durch, da ja auch die GmbH sich bei der nackten KG nix „holen“ kann.

Ok?

mfg
showbee
Hallo,

danke, dass ist mir soweit ja alles verständlich.
Was mich stört ist die Rückstellungsbildung. Ist doch nur eine Umqualifizierung des Kapitals. Ob ich nun aus dem Kapital in Anspruch genommen werde oder aus der Rückstellung ist doch vermögensrechtlich egal. Es müssen ja dann auch konkrete Sachverhalte vorliegen, die die GmbH tatsächlich wirtschaftlich zur Haftung verpflichten. Verpflichtet ist aber zunächst zur die KG.
Und da, denke ich, liegt gerade bei mir der gedankliche Hänger

Zitat:Noch schlimmer ist übrigens, wenn die 25.000 Euro EK der GmbH zudem als Darlehen an die KG gegeben wurden (Praxis), dann hat ja die GmbH kein Cash und kann nichtmal kleinste Forderungen „abfedern“. In dem Fall schlägt dann jede Zahlungsunfähigkeit der KG direkt auf den Komplementär durch, da ja auch die GmbH sich bei der nackten KG nix „holen“ kann.

Hierzu BGH-Urteil aus 2003 sinngemäß:
Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsprinzip, mit der Folge dass die Haftung auf Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH durchreicht.
Der BGH sieht hier eine Mißbrauchsgestaltung, da die ausgeschüttete Stammeinlage der GmbH in die KG (auch darlehensweise mit oder ohne Vertrag) dazu führen würde, dass die Stammeinlage der GmbH verbraucht wird, schlimmstenfalls für private Zwecke der Kommanditisten, welche in aller Regel auch die Gesellschafter der GmbH darstellen.

Das sollte also grundsätzlich vom Tisch sein, auch wenn es in der Praxis fortlaufend praktiziert wird.
Im Grunde ist das doch eine Frage der Reihenfolge. Zumindest bei der "reinen" GmbH & Co. KG gelten für die KG dieselben Insolvenzantragsgründe wie für die GmbH. Liegen dort diese Gründe vor, so hat diese Insolvenzantrag zu stellen Dies hat natürlich i.d.R. auch die Insovenz der GmbH zur Folge. Die hängt ja hintendran und muß für die Verluste haften, was sie mangels ausreichendem Kapital nicht kann.

Der umgekehrte Fall, nämlich, dass die KG nicht insolvenzreif ist, wohl aber die GmbH aufgrund Überschuldung durch Rückstellung für Verlustübernahme, kann es doch gar nicht geben. Gem. §§ 110, 161 Abs. 2 HGB hat die GmbH für die Verlustübernahme einen Ersatzanspruch ggü. der KG. Diesen darf sie in einem Überschuldungsstatus (und der ist insolvenzrechtlich maßgeblich, nicht die HB) auf der Aktivseite ansetzen. Natürlich nur, wenn er werthaltig ist. Ist er das nicht, dann ist die KG eh schon tot und damit das Gesamtkonstrukt.

showbee schrieb:gerade bei kleinen beratern, die nur 1-2 GmbH & Co. KG'n betreuen wird man hier wohl nur grobe fahrlässigkeit ermitteln können (buchen & ja-erstellung ohne ahnung).
Ein klein wenig weniger Arroganz täte Ihnen manchmal ganz gut, mit Verlaub. Würde ich aus meinen partiellen Erfahrungen mit Mitarbeitern der großen "Steuerfabriken" ähnlich generelle Schlüsse ziehen, dann würde die lauten, dass dort lauter überbezahlte Flachpfeiffen arbeiten. Tue ich aber nicht, weil ich weiß, dass man da nicht pauschalisieren darf.
Servus,

nein, du brauchst gar keine schädigende Handlung o.ä.! Die GmbH haftet allein weil sie Komplementär ist. Die KG ist Schuldner, aber bleibt Personengesellschaft. Kommanditisten haften nur beschränkt mit Einlage soweit eingezahlt und ins HRA eingetragen. Der Komplementär haftet jedoch wie ein oHG Gesellschafter (vgl. § 161 II iVm § 128 HGB)! Der Gläubiger der KG kann direkt an die GmbH (Komplementär) herantreten, sobald er von der KG nichts erlangen kann. Allein aus diesem zivilrechtlichen Grund (der auch nicht durch Gesellschaftsvertrag abdingbar ist), muss im Fall der Fälle eine Rückstellung gebildet werden. Die Rückstellung ist also Folge der Haftungsinanspruchnahmemöglichkeit, nicht Voraussetzung!!!

Mfg

showbee
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