Steuerberater

Normale Version: GmbH & Co KG
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showbee schrieb:Bei 68% hätte ich mich nicht gewährt, aber 98% ist zu Hoch gegriffen.
Nö. Dass für die GmbH & Co. KG dieselben Insolvenzvorausetzungen gelten, wie für die GmbH, gehört in der Beraterschaft m.E. zum Allgemeinwissen.

Aber lassen wir das...
towel day schrieb:Nö. Dass für die GmbH & Co. KG dieselben Insolvenzvorausetzungen gelten, wie für die GmbH, gehört in der Beraterschaft m.E. zum Allgemeinwissen.

Gut, aber das gilt nur für die Beraterschaft, die - wie mehrfach betont - mehr als 1-2 GmbH & Co. KG'n p.a. betreuen, also fallen min. 1/3tel aller Einzel-Duo-Kämpfer StB raus.
Zitat:Wie z.B. das die Komplementär GmbH die Verluste der KG, die über der Hafteinlage liegen, als Rückstellung in Ihrer Bilanz ausweisen muss. Gerät sie damit selber in eine kritische Stellung, da ihr Kapital aufgebraucht ist, muss sie die Inso prüfen

Lese das hier -leider erst jetzt. Habe davon noch nie was gehör bzw. gelesen. Was ist der aktuelle Stand der Dinge?
hinsichtlich des InsAntraggrundes der Überschuldung iSd § 19 II InsO kann man es derzeit etwas (!) entspannter sehen.

aber sonst habe ich dazu noch nichts neues gehört
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