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# 1: Arbeitszimmer
13.11.2008, 00:25
Beitrag: #11
RE: # 1: Arbeitszimmer
Hallo,

Quelle: Deubner Verlag: Steuer-Telex - Beitrag vom 07.11.08 - Steuerberatung

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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04.03.2009, 13:26
Beitrag: #12
RE: # 1: Arbeitszimmer
Aktuelles Urteil

FG Rheinland-Pfalz 17.02.2009, 3 K 1132/07

Neuregelung des EStG 2007 zur Behandlung von Aufwendungen f�r Arbeitszimmer ist verfassungsgem��

Nach der gesetzlichen Neuregelung des EStG 2007 sind Aufwendungen f�r ein h�usliches Arbeitszimmer nur noch dann zu ber�cksichtigen, wenn dieses Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet�tigung bildet. Das h�usliche Arbeitszimmer eines in Vollzeit besch�ftigten Lehrers erf�llt diese Voraussetzung in der Regel nicht.

Der Sachverhalt:
Die Kl�ger sind Lehrer, die in Einfamilienh�usern wohnen und dort jeweils ein Arbeitszimmer f�r sich eingerichtet haben. Das Finanzamt hatte �ber Jahre hinweg die von den Kl�gern insoweit geltend gemachten Werbungskosten bei den Eink�nften aus nichtselbst�ndiger Arbeit stets ber�cksichtigt.

Im Jahr 2006 beantragten die Kl�ger beim Finanzamt f�r das Jahr 2007 jeweils einen Freibetrag f�r ein h�usliches Arbeitszimmer in H�he von 1.250 Euro. Dies lehnte das Finanzamt ab. Es war der Ansicht, dass nach dem Steuer�nderungsgesetz 2007 ab dem Veranlagungszeitraum 2007 eine Abzugsf�higkeit nur gegeben sei, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet�tigung darstelle. Diese Voraussetzungen seien bei den Kl�gern wegen ihrer T�tigkeit in der Schule nicht erf�llt.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskr�ftig. Die Revision wurde wegen der grunds�tzlichen Bedeutung zugelassen.

Die Gr�nde:
Die Kl�ger haben keinen Anspruch auf Eintragung des Freibetrags von jeweils 1.250 Euro f�r ihre Arbeitszimmer auf den Lohnsteuerkarten 2007.

Nach der gesetzlichen Neuregelung des EStG 2007 sind Aufwendungen f�r ein h�usliches Arbeitszimmer nur noch dann zu ber�cksichtigen, wenn dieses Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet�tigung bildet. Das h�usliche Arbeitszimmer eines in Vollzeit besch�ftigten Lehrers erf�llt diese Voraussetzung in der Regel nicht.

Es bestehen zwar gewisse Zweifel, ob das Steuer�nderungsgesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu vereinbaren ist. Doch h�lt sich die entsprechende Gesetzes�nderung gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber er�ffneten Gestaltungsspielraums, da der Gesetzgeber gerade im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum hat. Denn jede gesetzliche Regelung muss f�r eine Vielzahl von Einzelf�llen verallgemeinert werden.

Aufgrund dessen darf der Gesetzgeber typisierende pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen H�rten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu versto�en. Die Neuregelung weicht zwar von dem nach dem Nettoprinzip ma�geblichen Veranlassungsprinzip ab. Verfassungsrechtlich hinreichende sachliche Gr�nde f�r diese Abweichung ergeben sich allerdings aus den gesetzgeberischen Typisierungsbefugnissen unter dem Aspekt gemischt veranlasster Aufwendungen.

Zwar sind Lehrer arbeits- oder dienstrechtlich verpflichtet, ihren Unterricht vor- und nachzubereiten, wobei es sich dabei um T�tigkeiten handelt, die ein Lehrer im h�uslichen Bereich verrichten muss, wenn ihm in der Schule kein entsprechender Raum zur Verf�gung steht. Daf�r k�nnen sie allerdings auch sonstige R�ume oder eine Arbeitsecke nutzen. Ein zus�tzlicher Raum f�hrt vielmehr insgesamt zu einer Steigerung der Wohnqualit�t. Die hierf�r get�tigten Aufwendungen stellen anders als etwa die Fahrten zur Arbeitsst�tte keine unausweichlichen Ausgaben dar.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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04.03.2009, 13:34
Beitrag: #13
RE: # 1: Arbeitszimmer
Sch...
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04.03.2009, 14:06
Beitrag: #14
RE: # 1: Arbeitszimmer
dem Sch... widerspreche in meinem letzten Fall. Konrektorin hat eigenes B�ro in der Schule und wollte jetzt AZ als WK..... Ist doch wirklich ihr Privatvergn�gen, wenn sie nicht in der Schule arbeitet.
frankts

P.S. Lt. einer NWB Ver�ffentlichung ist das Urteil aus R.-Pf. noch nicht rechtskr�ftig.
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04.03.2009, 14:30
Beitrag: #15
RE: # 1: Arbeitszimmer
s. zaunk�nig
Zitat:Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskr�ftig. Die Revision wurde wegen der grunds�tzlichen Bedeutung zugelassen.
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04.03.2009, 16:51
Beitrag: #16
RE: # 1: Arbeitszimmer
Opa schrieb:s. zaunk�nig
Zitat:Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskr�ftig. Die Revision wurde wegen der grunds�tzlichen Bedeutung zugelassen.

Herrschaftzeiten, habe ich wieder zu schnell dr�ber gelesen. Mea culpa!
frankts
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23.03.2009, 10:15
Beitrag: #17
RE: # 1: Arbeitszimmer
BFH-AZ liegt vor. betrifft unser schon angesprochenes Verfahren aus Rheinland-Pfalz

BFH VI R 13/09

Aber Ihr werdet es bestimmt alle �ber den Ticker bekommen bzw. schon wissen.

Ciao Dragon
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01.04.2009, 14:53
Beitrag: #18
RE: # 1: Arbeitszimmer
Wenn das kein Aprilscherz ist, dann soll lt. BMF-Schreiben vom heutigen Tag die Steuerfestsetzungen demn�chts wie folgt vorl�ufig ergehen:

�Anwendung der Neuregelung zur Abzieh-barkeit der Aufwendungen f�r ein h�usliches Arbeitszimmer (� 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steuer�nderungsgesetzes 2007, � 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)�

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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16.06.2009, 15:14
Beitrag: #19
RE: # 1: Arbeitszimmer
Hallo,

hier noch ein aktuelles Urteil zu Gunsten der Steuerpflichtigen:

Zitat:Das Nieders�chsische Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 2.6.2009 (Az.: 7 V 76/09 [doc]) vorl�ufigen Rechtsschutz zur einschr�nkenden einkommensteuerlichen Neuregelung der Abzugsf�higkeit von Kosten f�r ein h�usliches Arbeitszimmer gew�hrt.

Hintergrund: Seit 2007 sind Aufwendungen f�r ein h�usliches Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise abzugsf�hig, wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Bet�tigung bildet. Aufwendungen k�nnen deshalb i.d.R. nur noch geltend gemacht werden, wenn das h�usliche Arbeitszimmer der einzige Bet�tigungsort ist. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die auch am Sitz des Arbeitgebers �ber einen Arbeitsplatz verf�gen, sind die Aufwendungen f�r ein h�usliches Arbeitszimmer damit seit Anfang 2007 nicht mehr abzugsf�hig.

In einem aktuellen Verfahren hat das FG jetzt das zust�ndige Finanzamt verpflichtet, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibetr�ge f�r Aufwendungen f�r ihre h�uslichen Arbeitszimmer im Wege des vorl�ufigen Rechtsschutzes auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen.

Zur Begr�ndung f�hrt das FG erhebliche Zweifel an der Verfassungsm��igkeit der ab 2007 geltenden Neuregelung an:

Die Kosten der h�uslichen Arbeitszimmer seien f�r das Lehrerehepaar beruflich veranlasst. Sie seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn wer als Lehrer seiner Dienstverpflichtung nicht folge und seinen Unterricht - mangels angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule - zu Hause nicht vor- und nachbereite, k�nne seiner beruflichen T�tigkeit nicht nachkommen und demgem�� auch keine Eink�nfte erzielen. Vor allem nach dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entwickelten Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsf�higkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit handele es sich um Erwerbsaufwendungen.

Die ab 2007 geltende Regelung begegne verfassungsrechtlichen Zweifeln; dies werde auch durch einen erst k�rzlich ver�ffentlichten Vorlagebeschluss des Finanzgerichts M�nster an das Bundesverfassungsgericht best�tigt (FG M�nster, Beschl. vom 8.5.2009, 1 K 2872/08, Az. des BVerfG 2 BvL 13/09).

Der 7. Senat des NFG hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Er hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass die beantragten Freibetr�ge � unabh�ngig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens beim BFH - vom Finanzamt zun�chst eingetragen werden m�ssen.

Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der gesetzliche Regelungen oftmals zwar f�r mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl�rt werden, dem Gesetzgeber jedoch �bergangsfristen zur Gesetzes�nderung einger�umt werden, h�lt das Gericht die Gew�hrung vorl�ufigen Rechtsschutzes f�r geboten.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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25.08.2009, 10:51
Beitrag: #20
RE: # 1: Arbeitszimmer
btw. BVerfG 2 BvL 13/09 (Vorlage FG M�nster), BMF nimmt Stellung bis 30.09.09
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