Beteiligungsertrag u.a.
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11.11.2007, 16:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.11.2007 16:46 von Buchi.)
Beitrag: #11
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RE: Beteiligungsertrag u.a.
Zitat:Wäre das bei den Anteilseignern der A passiert, also hätten diese nicht vorher an die GmbH verkauft, wäre es (innerhalb der Spekulationsfrist) zu der beschrieben "Doppelbesteuerung" gekommen. Nein, weil hier § 3 Nr. 40 Buchstabe c i. V. m. § 17 EStG zur Anwendung gekommen wäre bzw. wenn innerhalb der Speckulationsfrist dann § 3 Nr. 40 Buchstabe j i. V. m. § 23 EStG. Somit auch Halbeinkünfteverfahren ![]() Gruß Buchi |
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11.11.2007, 16:49
Beitrag: #12
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RE: Beteiligungsertrag u.a.
uppss...
OK. Abgewndelter Fall ....es sind VW Aktien, Beteiligung unter 1%.... Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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11.11.2007, 16:52
Beitrag: #13
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RE: Beteiligungsertrag u.a.
ok....jetzt noch außerhalb der Spekulationsfrist und wir haben es geschafft
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11.11.2007, 16:58
Beitrag: #14
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RE: Beteiligungsertrag u.a.
Innerhalb....dann kommt es zu der Besserstellung über den Zwischenverkauf an die GmbH.
Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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11.11.2007, 20:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.11.2007 20:02 von maxell.)
Beitrag: #15
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RE: Beteiligungsertrag u.a.
Nochmal zur GewSt:
Hinzurechnungsforschrift nach § 8 Nr.5 GewStG sind: die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben. 2 Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fallen; in §8b Abs.5 KStG steht: Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2 § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Wie ist das zu verstehen? Hinzurechnung des KSt-freien Veräußerungsgewinns (95%) oder nur die Dividenden, die die A von B in 2007 bekam, bei der GewSt der GmbH ? Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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