Steuerberater

Normale Version: Beteiligungsertrag u.a.
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Bin da gerade (Sa. abend um 21.30.....) mit einem "Problem" überrannt worden.

Also: GmbH "A" hält Anteile an einer AG "B" (ca. 2%)

Die Anteile wurden in 2007 mit Wert 100 an die GmbH (von deren Gesellschaftern) verkauft.

Nun verkauft die B in 2007 die Anteile komplett zum Wert 150 an einen Dritten.

Außerdem bekam A noch Dividenden von B in 2007.

Ich nehme an, der Veräußerungsgewinn sowie die Beteiligungserträge sind bei A ganz normaler lfd. Gewinn mit GewSt, 25% KSt + Soli ?

Zusatzfrage:

Es ist geplant, den Gewinn 2007 der A noch in 2007 (weitestgehend vollständig) auszuschütten.

Was passiert, wenn die Vorabdividende in 2007 zu hoch ist, also der tatsächliche Gewinn nach Steuern 2007 niedriger ausfällt als geplant (etwa weil noch ungeplante Kosten anfallen) ?

Danke schonmal!
Hallo maxell,

also wenn ich diese Aussage

Zitat:Nun verkauft die B in 2007 die Anteile komplett zum Wert 150 an einen Dritten.

so verstehen kann, dass die GmbH A die Anteile weiterverkauft, plädiere ich mal für den § 8b Abs. 2 und 3 KStG.
Natürlich nur, wenn du dich verschrieben hast. Ansonsten verstehe ich den Sachverhalt nicht.

Das würde bedeuten, der Veräußerungsgewinn ist zu 95% steuerfrei.

Gleiches gilt gem. § 8b Abs. 1 und 5 KStG für die Dividenden.

Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt nicht falsch verstanden, oder lehne mich nicht zu weit raus.

Gruß
Buchi
Habe mich tatsächlich verschrieben.

Natürlich verkauft die GmbH (A) die Anteile an B in 2007.

Sorry und danke für den hinweis!
Wenn dem so ist (§ 8b KStG), wo werden diese Veräußerungsgewinne und Divenden dann besteuert?
Versteuert wird, durch die Definitivbesteruerung (25% KSt) dann, wenn die AG die Gewinne erwirtschaftet hat.

Dann (nochmal) hälftig bei Ausschüttung an eine natürliche Person (bzw. Nicht-Körperschaft).

Die Steuerfreiheit bei Ausschüttungen zwischen Körperschaften ist Ausfluss des Übergangs vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Auch wenn das durch die 95-Prozentige Steuerbefreiung nicht immer gewährleistet ist (Stichwort mehrstöckige Beteiligungsverhältnisse).

Gruß
Buchi
maxell schrieb:Die Anteile wurden in 2007 mit Wert 100 an die GmbH (von deren Gesellschaftern) verkauft.
Hier würde ich mal überlegen, ob nicht eine verdeckte Einlage der Gesellschafter in die GmbH vorliegt? Dann hätten die (soweit >1% beteiligt) einen Veräußerungsgewinn nach § 17 I 2 EStG zu versteuern.

Bei einer 50%igen Wertsteigerung innerhalb so kurzer Zeit liegt dieser Gedanke m.E. zumindest nahe.Wink

Ansonsten stimme ich Buchi zu.
Jetzt mal davon ausgegangen, dass Einkaufspreis (100) und Verkaufspreis (150) korrekt sind (...es könnten ja PORSCHE oder VAG Aktien sein.....)

- wer versteuert den Gewinn (50) ?

Auf Ebene der GmbH unterliegt der der GewSt, dann bei den Anteilseignern von A nach dem Halbeinkünfteverfahren der ESt......dann "fehlt" doch was.......??

Ich sitz auf dem Schlauch.
Ich gehe mal davon aus, dass der Mehrwert des Anteils an der B-AG aufgrund eines höheren Unternehmenswertes und somit aus erwitschafteten Gewinnen resultiert.

Angenommen die B-AG hat Gewinne i. H. v. 2.500 (50 / 0,02) erwirtschaftet. Dann ist der Anteil der A-GmbH jetzt 50 mehr wert. Der erwirtschaftete Gewinn wird bei der B-AG aufgrund der Definitivbesteuerung von 25% KSt versteuert (egal ob die B-AG ausschüttet oder nicht).
Würde jetzt der Gewinn i. H. v. 50 nochmal als Veräußerungsgewinn bei der A-GmbH und zusätzlich nochmal bei Ausschüttung an die Anteilseigner hälftig versteuert (25% KSt + Halbeinkünfteverfahren zählt als einmal besteuert), so wäre das eine Doppelbesteuerung.

Bei Liquidation der B-AG fallen übrigens nochmal Steuern an, nämlich wenn der Liquidationsgewinn an eine natürliche Person als Anteileigner geht. Das zählt dann auch wieder als einmal versteuert (25% KSt + Halbeinkünfteverfahren bei Liquidation). Gleiches gilt natürlich, wenn die B-AG an natürliche Personen ausschüttet.

Am Ende ist also das Ziel die erwirtschafteten Gewinne nur einmal zu versteuern erreicht (bis auf die 5% fiktive nichtabzugsfähige BA gem. § 8b Abs. 3 oder Abs. 5 KStG und evtl. auch die Gewerbesteuer aufgrund des Schachtelprivilegs).

Ich lasse mich natürlich gerne korrigieren. So hab ich das System zumindest verstanden.

Gruß
Buchi
Buchi schrieb:Würde jetzt der Gewinn i. H. v. 50 nochmal als Veräußerungsgewinn bei der A-GmbH und zusätzlich nochmal bei Ausschüttung an die Anteilseigner hälftig versteuert (25% KSt + Halbeinkünfteverfahren zählt als einmal besteuert), so wäre das eine Doppelbesteuerung.

Hhmm... kann der Argumentation folgen.

Wäre das bei den Anteilseignern der A passiert, also hätten diese nicht vorher an die GmbH verkauft, wäre es (innerhalb der Spekulationsfrist) zu der beschrieben "Doppelbesteuerung" gekommen.

mit anderen Worten: über den Umweg in die GmbH fallen innerhalb der Spekulationsfrist weniger Steuern an.



Abgesehen davon:
Dass der Veräußerungsgewinn (50) bei der GmbH der GewSt unterliegt ist doch korrekt?
maxell schrieb:(...es könnten ja PORSCHE oder VAG Aktien sein.....)
2%!! Ich will auch solche MandantenSmile
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