�nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
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25.02.2011, 13:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2011 21:49 von meyer.)
Beitrag: #11
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RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Ja, AdV beim �nderungsantrag geht nat�rlich nicht, allenfalls Stundung.
Da war ich gestern irgendwie in Gedanken im Einspruchsverfahren, wohl wegen der Erw�hnung der AdV von Petz. Ansonsten denke ich: Wenn die Sch�tzung vom Ergebnis her (die einzelnen Besteuerungsgrundlage interessieren dabei nicht wirklich) absolut nicht denkbar ist, meine ich, dass das FA die Sch�tzung aufgrund neuer Erkenntnisse auch nach � 164 AO anzupassen h�tte, da ja alle Erkenntnisse bei der Sch�tzung einzubeziehen sind. Unsicherheiten gehen nat�rlich dabei voll zu Lasten des Stpfl. |
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25.02.2011, 13:13
Beitrag: #12
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RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
N�, - ich habe das damals explizit als �nderungsantrag nach � 164 getextet, weil ich bei Vorbehaltsfestsetzungen keinen Einspruch f�r die �nderung brauche und die AdV folgte auf dem Fu�e.
___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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25.02.2011, 15:33
Beitrag: #13
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RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Catja schrieb:N�, - ich habe das damals explizit als �nderungsantrag nach � 164 getextet, weil ich bei Vorbehaltsfestsetzungen keinen Einspruch f�r die �nderung brauche und die AdV folgte auf dem Fu�e.merkw�rdig. Lt. Kommentar von Klein zur AO (10.Aufl, zu �361, Rz.8: "Der Antrag nach � 164 II 2 auf �nderung eines unter Vorbehalt der Nachpr�fung stehenden VA ist keine Anfechtung und kann daher nicht zu einer AdV des VA f�hren (Pump DB 91, 1753)" meye schrieb:Wenn die Sch�tzung vom Ergebnis her (die einzelnen Besteuerungsgrundlage interessieren dabei nicht wirklich) absolut nicht denkbar ist, meine ich, dass das FA die Sch�tzung aufgrund neuer Erkenntnisse auch nach � 164 AO anzupassen h�tte, da ja alle Erkenntnisse bei der Sch�tzung einzubeziehen sind.Sehe ich auch so, aber da das Finanzamt nat�rlich nicht bei jedem marginalem Erkenntnisgewinn die Sch�tzung �ndern muss, stellt sich eben die Frage, ob das Finanzamt berechtigt die �nderung verweigern darf, solange die Erkenntnis nicht (im Sinne einer Steuererkl�rung) sicher ist. Ich meine, der vorl�ufige Jahresabschluss/die BWA muss reichen (nat�rlich plus Unsicherheitszuschlag) - aber ich konnte absolut nirgendwo in der mir zur Verf�gung stehenden Literatur einen Hinweis finden. Vielleicht suche ich auch am falschen Platz. meye schrieb:Unsicherheiten gehen nat�rlich dabei voll zu Lasten des Stpfl.Klar, aber ich finde einen vorl�ufigen Jahresabschluss, der einen deutlichen Verlust zeigt, schon ziemlich sicher |
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25.02.2011, 17:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2011 19:40 von meyer.)
Beitrag: #14
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RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Catja schrieb:N�, - ich habe das damals explizit als �nderungsantrag nach � 164 getextet, weil ich bei Vorbehaltsfestsetzungen keinen Einspruch f�r die �nderung brauche und die AdV folgte auf dem Fu�e. Wenn Sie da AdV bekommen haben, zeugt das nur davon, dass in der Praxis Dinge vorkommen, die es eigentlich nicht gibt. AdV au�erhalb eines Rechtbehelfsverfahrens gibt es schlichtweg nicht. Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut des � 361 AO, dass sich dieser nur auf "angefochtene" Bescheide bezieht. Entweder hat das FA total geschlafen oder (falls das Schreiben innerhalb der Einspruchsfrist war), dies trotz der Bezeichnung als �nderungsantrag als Einspruch gewertet. |
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25.02.2011, 18:01
Beitrag: #15
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RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Ist mir auch klar, aber ich werde einen Teufel tun und die drauf hinweisen.
F�r mich ist aus rein praktikablen Gr�nden die "kleine" L�sung oft die ziehlf�hrendere (zumindest �ber die Sicht mehrerer Jahre eines (1) Pflichtl in der Hand eines (1) Sachbearbeiters). (Beispiel auch: Antrag auf schlichte �nderung (notfalls halt dann, - wenn �nderung nicht innerhalb Monatsfrist erfolgt, noch immer Einspruch, .- aber vorneweg fahre ich damit immer gut, weil der Bearbeiter dann keinen "vermeidbaren" Einspruch in seiner Akte und seiner Statistik hat)). ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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25.02.2011, 18:25
Beitrag: #16
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RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
meyer schrieb:Entweder hat das FA total geschlafen oder (falls das Schreiben innerhalb der Einspruchsfrist war), dies trotz der Bezeichnung als �nderungsantrag gewertet.Das FA ist im Zweifel zur Auslegung als Einspruch sogar verpflichtet, da der Einspruch die Rechte umfassender wahrt (vgl. AEAO zu �172; f�r �164 fehlt mir allerdings eine Quelle). Da ich den � 164 nicht explizit genannt habe, k�nnte ich ev. verlangen, dass mein "Antrag auf �nderung" als Einspruch ausgelegt wird. |
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25.02.2011, 19:04
Beitrag: #17
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RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Zitat:k�nnte ich ev. verlangen, dass mein "Antrag auf �nderung" als Einspruch ausgelegt wird. N�. Verlangen k�nnen Sie viel aber wer einen Stb.-Titel sein Eigen nennt, bei dem ist das FA nicht verpflichtet, die Schreiben auszulegen. Wo �nderungsantrag drauf steht, ist �nderungsantrag drin. Bei mir h�tten Sie da keine Chance. @catja So wie es in den Wald hinein schallt, so ... Solagen Berater und Beamter auf einer Wellenl�nge liegen, geht der Beamte auch gern mal den Weg des geringsten Widerstandes. Da wird dann schon mal ein �nderungsantrag samt AdV in einen Einspruch umgedeutet. Beim Schnitzer st�rt mich einfach das W�rtchen "verlangen". Das ruft bei Beamten dann immer die Sturheit hervor. An meinem Schreibtisch kann ich vieles umdeuten, so ich denn m�chte. Aber verlangen (!) sollte man von mir so etwas nicht. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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25.02.2011, 19:23
Beitrag: #18
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RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Kiharu schrieb:N�. Verlangen k�nnen Sie viel aber wer einen Stb.-Titel sein Eigen nennt, bei dem ist das FA nicht verpflichtet, die Schreiben auszulegen. Wo �nderungsantrag drauf steht, ist �nderungsantrag drin. Bei mir h�tten Sie da keine Chance.Ermessensgerechte Auslegung bei Unbestimmtheit ist Pflicht. Abschn. 132 AEAO: "Nicht ausdr�cklich als Einspruch bezeichnete, vor Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich oder elektronisch vorgetragene �nderungsbegehren des Steuerpflichtigen k�nnen regelm��ig als schlichte �nderungsantr�ge behandelt werden, wenn der Antragsteller eine genau bestimmte �nderung des Steuerbescheids beantragt und das Finanzamt dem Begehren entsprechen will. Andernfalls ist ein Einspruch anzunehmen, da der Einspruch die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender und wirkungsvoller wahrt als der blo�e �nderungsantrag." Gut, das steht so zu � 172 AO. Ich habe aber auch nicht geschrieben "Antrag auf �nderung gem. � 164" sondern einfach nur "Antrag auf �nderung". |
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25.02.2011, 19:36
Beitrag: #19
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RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Glauben Sie mir, den AEAO kann ich singen. Den m�ssen Sie mir weiss Gott nicht zitieren.
Sie sollten mal in die Rechtsprechung gehen. Stichwort w�ren: Auslegungsbed�rftigkeit und Auslegungsf�higkeit. Und wenn jemand mit Stb.-Titel ein Schreiben aufsetzt, wo dick �nderungsantrag drauf steht und nix auf einen Einspruch hindeutet, denn ist so ein Schreiben nicht auslegungsf�hig. Bei der Catja sah das etwas anders aus. Stand zwar �nderung nach � 164 AO drauf aber zus�tzlich AdV. Da AdV aber nur bei Einspruch geht, handelt es sich um ein auslegungsf�higes Schriftst�ck. Und wenn der Beamte so nett ist und dann auch noch bei Beratern auslegt (die neuere Rechtsprechung ist da etwas wischihaft geworden) dann hat das seine Richtigkeit und hat nix mit ihrem SV zu tun. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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25.02.2011, 19:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2011 19:44 von Kiharu.)
Beitrag: #20
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RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
@Schnitzer
Hier nochmal ein wenig Lekt�re zum Nachlesen: Zitat:Verfahrenserkl�rungen k�nnen auch umgedeutet werden (siehe BFH-Beschluss vom 23.11.1978, BStBl 1979 II S. 173 = SIS 79 00 89). Bei rechtskundigen Personen scheidet aber eine solche Sachbehandlung regelm��ig aus, weil davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser Personenkreis �ber die rechtliche Tragweite seiner Erkl�rungen im Klaren ist (siehe BFH-Urteile vom 27.11.1959, HFR 1961 S. 39 und vom 24.6.1964, HFR 1965 S. 177, BFH-Beschluss vom 24.9.1970, BStBl 1970 II S. 813 = SIS 70 04 48, BFH-Urteil vom 29.7.1986, a.a.O). OFD N�rnberg 5.11.2002, S 0622 - 155/St 24 Verfahrenserkl�rungen, Auslegung, Umdeutung Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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