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AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
01.09.2010, 09:15
Beitrag: #11
RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
Buchi schrieb:Ich kann mir nicht vorstellen, dass HK anders behandelt werden als AK.
ich auch nicht
H4.7 EStH sagts ja auch
Ist der Stpfl. nicht wirtschaftlicher Eigentümer, weil er keinen Aufwendungsersatzanspruch hat und hat er Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein im Miteigentum stehendes Wirtschaftsgut getragen und darf er das Wirtschaftsgut für seine betrieblichen Zwecke nutzen, so kann er diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten als eigenen Aufwand durch Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben abziehen (>BFH vom 30. 1. 1995 – BStBl 1995 II S. 281). Zur Beendigung der Nutzung >BFH vom 29. 4. 2008 ( BStBl 2008 II S. 749).
@Cloud in Urteilen aus 1992 würde ich nicht rumlesen, da sich die Rechtsprechung 1995 ff. doch grundlegend geändert hat.
Gruß
Eisvogel
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01.09.2010, 09:23 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.09.2010 09:25 von Cloud.)
Beitrag: #12
RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
Hallo Eisvogel,

das was du zitierst, war ja meine Eingangsfrage...allerdings geht dort nur um Herstellungskosten:

zitat:
VI. Der Große Senat entscheidet wie folgt:

Hat ein Steuerpflichtiger Herstellungskosten für ein im

Miteigentum stehendes Wirtschaftsgut getragen und darf er

das Wirtschaftsgut für seine betrieblichen Zwecke ohne

Entgelt nutzen, so kann er diese Herstellungskosten als

eigenen Aufwand durch Absetzungen für Abnutzung (ggf. auch

durch erhöhte Absetzungen) als Betriebsausgaben abziehen.

Grüße =)
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01.09.2010, 09:31
Beitrag: #13
RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
Cloud schrieb:das was du zitierst, war ja meine Eingangsfrage...allerdings geht dort nur um Herstellungskosten:
ich habs doch extra fett markiert. Die EStH sprechen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten
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01.09.2010, 10:43
Beitrag: #14
RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
BFH 30.01.1995

C. Entscheidung des Großen Senats über die vorgelegte Rechtsfrage

Hat ein Steuerpflichtiger die Kosten für die Herstellung eines ihm nur zu Miteigentum gehörenden Gebäudes getragen, das er für seine betrieblichen Zwecke nutzen darf, so ist er befugt, seinen den betrieblich genutzten Teil des Gebäudes betreffenden Herstellungsaufwand in Form von AfA als Betriebsausgaben abzusetzen.

I. Im Vorlagefall stellt sich die Frage der Abziehbarkeit von Drittaufwand nicht. Von Drittaufwand kann nur gesprochen werden, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlaßt sind. Vorliegend hat aber der Kläger selbst die Kosten für die Herstellung des Praxisteils getragen. Er hat diese Kosten im eigenen betrieblichen Interesse aufgewendet. Hier geht es, soweit der Miteigentumsanteil der Klägerin betroffen ist, um die steuerrechtliche Behandlung von Eigenaufwand, der im eigenen betrieblichen Interesse auf ein fremdes Wirtschaftsgut getätigt worden ist.

Da es auf die Frage der Abziehbarkeit von Drittaufwand nicht ankommt, hat der Große Senat nicht darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise der Steuerpflichtige die Aufwendungen eines Angehörigen als sog. Drittaufwand absetzen kann.

II. Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens dürfen nur mit den AfA berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 i.V.m. § 7 EStG). Nach feststehender Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind Gebäudeteile, die in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen, als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehen (vgl. z.B. Beschluß des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, unter C II 3 d der Gründe; Urteil vom 18. August 1977 VIII R 7/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796; R 13 Abs. 4 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1993). Diese Rechtsprechung hat mittlerweile in § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG durch die unterschiedlichen Abschreibungsgrundsätze für Wirtschaftsgebäudeteile einerseits und Wohngebäudeteile andererseits sowie durch § 7 Abs. 5 a EStG ihre Bestätigung durch den Gesetzgeber gefunden. Daher kommt im Vorlagefall als abnutzbares Wirtschaftsgut wegen seines unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges gegenüber den Wohnräumen der auf die Praxis entfallende Teil des Gebäudes in Betracht.

Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung und jahrzehntelanger Verwaltungspraxis ist ein selbständiger Gebäudeteil wiederum in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen, wie Gebäudeeigentümer vorhanden sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Januar 1978 IV R 160/73, BFHE 124, 335, BStBl II 1978, 299; vom 21. Februar 1990 X R 174/87, BFHE 160, 173, BStBl II 1990, 578; vom 8. März 1990 IV R 60/89, BFHE 160, 443, BStBl II 1994, 559; vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82, und vom 7. November 1991 IV R 57/90, BFHE 165, 545, BStBl II 1992, 141; s. weiter Abschn. 14 Abs. 2 Beispiel C EStR bis 1987, R 13 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 Satz 5 EStR 1993). Diese Auffassung hat im Vorlagefall zur Konsequenz, daß dem Kläger der auf die Praxis entfallende Teil des Gebäudes seinem Miteigentumsanteil entsprechend zur Hälfte als Wirtschaftsgut seines Betriebsvermögens zuzurechnen ist. Auf die Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts sind die AfA nach den in Betracht kommenden Vorschriften --im Streitfall § 82i EStDV-- vorzunehmen, wie es zutreffend in den Einkommensteuerbescheiden 1984 und 1985 geschehen ist.

Hinsichtlich ihres hälftigen Miteigentumsanteils ist der Praxisteil ein Wirtschaftsgut der Klägerin, welches mangels einkommensteuerrelevanter Nutzung durch diese zu deren einkommensteuerrechtlich unbeachtlichem Privatvermögen gehört. Daher kann die Klägerin keine AfA steuermindernd geltend machen. Dies bedeutet aber nicht, daß auch der Kläger von AfA auf diesen Teil der Herstellungskosten ausgeschlossen wäre. Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Kläger auch insoweit AfA zustehen, kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, daß der Kläger diese Herstellungskosten im eigenen betrieblichen Interesse selbst getragen hat.

Bin immer noch der Meinung, das es nicht geht, die AfA für den Miteigentum der EF beim EM geltend zu machen.
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01.09.2010, 16:38
Beitrag: #15
RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
Herstellung oder Anschaffung kann keinen Unterschied machen.
Habe gerade nicht so viel Zeit, schicke aber mal bisschen was zum lesen per email
Gruß
Eisvogel
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01.09.2010, 16:53
Beitrag: #16
RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
Verstehe ich jetzt nur (mal wieder?) das Problem nicht?

Was spricht denn gegen eine Nutzungsüberlassung durch die Ehefrau und ein Geltendmachen des ideellen anteiligen Anteils der Ehefrau über ein eingeräumtes Nutzungsrecht, welches ebengleich dem Gebäudeanteil des Ehemannes abzuschreiben wäre?

Nur, weil ein BFH-Urteil zu Herstellungskosten ergangen ist, heisst das doch noch nicht, dass das nicht (zumindest analog) auf AK anzuwenden wäre.

Catja

___________________________________________

Signatur? ... verliehen...
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01.09.2010, 17:18
Beitrag: #17
RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
Hallo Eisvogel,

das wäre super!!!...es reicht auch schon, wenn du sagst wo ich lesen muss =)

@Catja der Meinung war ich ja auch, aber die Meinung teilt leider nicht jeder.

Für alle Antworten vielen Danke schonmal =)

Grüße
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02.09.2010, 11:56 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.09.2010 11:57 von Cloud.)
Beitrag: #18
RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
Hallo,

nach langer Suche was im Haufe gefunden(falls jemand interessiert):

3 Fälle des Miteigentums

Gehört das Grundstück den Ehegatten gemeinsam, nutzt aber einer von ihnen bestimmte Räume allein für seine beruflichen Zwecke, kann er nach der Entscheidung die Gebäude-AfA zu 100 % als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen. Voraussetzung ist, dass der Miteigentumsanteil des Nutzenden mindestens so groß ist wie der Anteil der beruflich genutzten Räume.
Praxis-Beispiel

Miteigentumsanteil

Nutzt der Ehemann 60 % des Grundstücks beruflich, muss sein Miteigentumsanteil mindestens 60 % erreichen, wenn er die volle Gebäude-AfA in Anspruch nehmen will. Ist er nur zur Hälfte beteiligt, gehen die Abschreibungen für 10 % des Gebäudes verloren, falls er nicht entweder

* die Kosten zu mehr als 50 % getragen (und damit einen Baukostenzuschuss geleistet) hat oder
* ein Mietvertrag abgeschlossen und durchgeführt worden ist.

Für das Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers entspricht diese Lösung der früheren Rechtsprechung. Da das Arbeitszimmer hier nicht zu einem Betriebsvermögen gehört, erwachsen insoweit keine Probleme. Bei gewerblich genutzten Räumen hat man früher nur den Miteigentumsanteil des nutzenden Ehegatten aktiviert. In dem obigen Beispiel waren das 30 % (50 % Miteigentumsanteil bei einem Anteil beruflicher Nutzung von 60 %) des Grundstücks.

Die Entscheidung des Großen Senats, die keine schlüssige rechtliche Begründung liefert, wird allgemein dahingehend verstanden, dass jetzt der gesamte gewerblich genutzte Grundstücksteil aktiviert werden muss bzw. darf, teilweise unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Eigentums, teilweise wegen der Übernahme der Kosten wie ein materielles Wirtschaftsgut, das bilanzmäßig wie ein Gebäude zu behandeln ist. Probleme erwachsen hieraus, wenn das Grundstück später veräußert oder die gewerbliche/freiberufliche Nutzung beendet wird. Weder die Beschlüsse des Großen Senats noch die spätere Rechtsprechung haben die Frage geklärt, ob deshalb die stillen Reserven des gesamten gewerblich/freiberuflich genutzten Grundstücksteils versteuert werden müssen.

Bei der Unsicherheit der Rechtslage sollten die Steuerpflichtigen entsprechende Bescheide nicht hinnehmen, sondern mit Einspruch und ggf. Klage anfechten.

Ungeklärt ist, mit welchen Werten nach der Änderung der Rechtsprechung der bisher nicht aktivierte Teil der gewerblich/freiberuflich genutzten Räume einzubuchen war und ob ggf. die höhere lineare AfA für gewerblich/freiberuflich genutzte Gebäude nachgeholt werden kann.

Diese Rechtsunsicherheit erschwert auch Gestaltungsüberlegungen. Nur in den Fällen des Alleineigentums steht die rechtliche Behandlung weitgehend fest.


Allerdings schade, dass es nicht eindeutig ist.
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10.09.2010, 08:12
Beitrag: #19
RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
Hallo nochmal,

wie würde der Fall aussehen bei folgender Abwandlung:

Person X ist beherrschender GmbH-Geschäftsführer der GmbH Y. Person X vermietet wesentliche Betriebsgrundlagen (Grundstück) an die GmbH Y. Es kommt zur Betriebsaufspaltung und USt-Organschaft. Der Organträger wäre dann Person X. Die GmbH Y hat keine Büroräume sondern nur Verkaufsfläche (vermietet von X), so dass X entschließt ein Arbeitszimmer bei sich zu Hause einzurichten damit er als Geschäftsführer die Büroarbeiten erledigen kann.

Ist das Arbeitszimmer dann nicht auch BV oder ist es möglich es in der Anlage N zu erklären?

Für mich hört sich das nach unentgelticher Nutzungs an, die bei einer Betriebsaufspaltung nicht von Bedeutung ist und somit ebenfalls BV darstellt.

letze Frage versprochenTongue

Grüße =)
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10.09.2010, 11:11
Beitrag: #20
RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
wo ist denn der sitz der Y GmbH?

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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