Steuerberater

Normale Version: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
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Hallo,

Der Einzelunternehmer X erwirbt ein Grundstück mit Gebäude. Im Kaufvertrag steht allerdings als Käufer Der Einzelunternehmer X und seine Ehefrau Y (400 jobberin).

In diesem Gebäude ist das Büro vom X und zugleich auch die Wohnung der Eheleute. Somit wären Eigentümer von diesem Büro die Ehegatten jeweils zur Hälfte.

Es ist doch richtig, dass man nur die AfA gelten machen kann, für die Hälfte des X??

Der BFH Beschluss vom 30.01.1995 spricht nur von Herstellungskosten bzw. Erhaltungsaufwendungen, die der Ehegatte für seine Einkünfte getragen hat.

Grüße
H 4.2 VII EStH "Miteigentum"
Würde eher für die volle Afa plädieren (H 4.7 Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut) EStH

Gruß Buchi
Hallo,

taxman hat den richtigen Hinweis gegeben...man kann nur die hälftige AfA des Gebäudeteils vom Büro geltend machen. Möglichkeit wäre es im PV zulassen, wenn der Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20500 EUR beträgt(Stichwort AZ) oder Mietvertrag über die andere Hälfte xD.

Grüße
Ist dein Fall mit folgendem Fall vergleichbar?

Beispiel: Die Ehegatten EM und EF sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines
bebauten Grundstückes. Die Herstellungskosten des Gebäudes, die die Ehe-
gatten gemeinsam getragen haben, betragen 1.000.000 EUR. Davon entfallen
250.000 EUR auf mehrere betrieblich genutzte Räume, die EM ohne vertragli-
che Vereinbarung betrieblich nutzt.
Welche AfA kann EM berücksichtigen?

Lösung: EM hat seinen Finanzierungsbeitrag vollständig vorrangig für die von
ihm betrieblich genutzten Räume aufgewendet. Soweit ihm die Räume als Mit-
eigentümer zuzurechnen sind (50 %), erhält er die anteilige AfA bereits als Ei-
gentümer und zur anderen Hälfte muss EM die Aufwendungen "wie ein mate-
rielles Wirtschaftsgut" behandeln.
Hallo Buchi,

das gilt allerdings nur für Herstellungskosten, Renovierungskosten etc.(siehe oben der zitierte Beschluss) Bei der Anschaffung geht es halt nicht...also denke ich mal...hab jetzt nichts anderes gefunden.

Grüße =)
Ich kann mir nicht vorstellen, dass HK anders behandelt werden als AK.

Gruß Buchi
Hi,

aus dem BFH Urteil vom 09.07.1992 les ich aber nichts anderes....bei den Herstellungskosten sind ja wiederum auch gewisse Vorraussetzungen notwendig.
Hallo,

wie wäre es mit einem notariellen Vertrag zwischen den Eheleuten, aus dem die Zuordnung auf die einzelnen Ehegatten hervorgeht.

Einziges Problem dass ich in diesem Fall sehe, dass es sich insgesamt um eine einzige Einheit handelt in der lediglich ein Büro eingerichtet ist, und eben keine aufteilungsfähige Substanz vorhanden ist.

Ansonsten kann nur Betriebsvermögen sein, was in rechtlichem Eigentum steht. Zur Nutzung überlassene Miteigentumsanteile können kein Betriebsvermögen sein.
zaunkönig schrieb:Einziges Problem dass ich in diesem Fall sehe, dass es sich insgesamt um eine einzige Einheit handelt in der lediglich ein Büro eingerichtet ist, und eben keine aufteilungsfähige Substanz vorhanden ist.

Genau das ist leider der Fall.

Grüße =)
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