Bilanzierung von Zuwendungen
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21.10.2009, 15:26
Beitrag: #11
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
towel day schrieb:Etwas anderes w�rde m.E. gelten, wenn die Beh�rde grds. in der Entscheidung frei w�re, noch etwas zu bezahlen. Weil das z.B. vom F�rdertopf oder sonstwas abh�ngt. Ergibt sich denn entweder aus dem F�rderbescheid oder aus igendwelcehn Richtlinien/Gesetzen etc., dass - die H�he der Zuwendung = x% der (nachgewiesenen + notwendigen) Kosten sind oder - ist die H�he der Zuwendung abh�ngig auch von anderen Faktoren (Einzahlungen unterschiedlicher Stellen in den F�rdertopf)? schönen Tag noch phönix |
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21.10.2009, 19:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.10.2009 19:12 von Jive.)
Beitrag: #12
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
hier nochmal die wichtigen S�tze aus dem HFA Fachgutachten:
1.) Der Anspruch auf die Zuwendung ist als Forderung zu aktivieren, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen f�r die Gew�hrung der Zuwendung erf�llt hat und diese sp�testens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist. 2.) Bei Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgt die Aktivierung des Anspruchs auf Zuwendung, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen f�r die Gew�hrung der Zuwendung erf�llt hat und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung den erforderlichen Antrag gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird. Besteht ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss, muss keine Bewilligung vorliegen,es reicht dann schon aus wenn der erforderliche Antrag bereits ordnungsgem�� gestellt worden ist oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird, weil der Rechtsanspruch ja schon de lege da ist und nicht erst bewilligt werden muss. ESF Zuwendungen sind aber Zuwendungen, auf die gerade kein Rechtsanspruch (de lege) besteht. ( Das ist unstreitig.... Satz 2 greift nicht) Wir haben daher einen Bewilligungsbescheid nach Satz 1 und nun ist zu kl�ren, ob dieser bez�glich der 10% unter einem Auszahlungsvorbehalt steht, den ich somit Handelsrechtlich nicht aktivieren darf. die Frage ist also, ob die formulierung "10% werden erst nach nach Pr�fung durch die Beh�rde ausgezahlt" ein Auszahlungsvorbehalt ist. @ ph�nix : Ich stelle es mal vereinfacht dar.. im Detail ist das noch viel komplizierter.... ph�nix schrieb:Ergibt sich denn entweder aus dem F�rderbescheid oder aus igendwelchen Richtlinien/Gesetzen etc., dass letzteres... Zun�chst werden die beim Bildungstr�ger selbst anfallenden Kosten aus Sch�tzungs bzw Erfahrungswerten ermittelt. ( allerdings sind nicht alle Kosten zu 100% f�rderf�hig ...z.B. Dozentenhonorare nur bis zu einem Maximalbetrag etc..) Daneben ist die H�he der Zuwendung abh�ngig auch von anderen Faktoren, der sogenannten Kofinanzierung, denn der ESf betrachtet nicht nur die Kosten des Bildungstr�gers sondern die Gesamtvolkswirtschaftlich anfallenden Kosten. Das sind auch die mittel, die z.B. seitens des Arbeitsamtes beigesteuert werden und vom ESF abenfalls als gesamtstaatlich anfallende Kosten angesehen werden. Diese F�rderungen durch das AA sind bei ALg I AlgII und Hartz 4 aber unterschiedlich hoch. Die H�he der ESF Zuwendung h�ngt also davon ab, wer tats�chlich an dem Lehrgang teilnimmt, was f�r das Bildungsunternehmen vorher nicht zu ermitteln ist. Diese Mittel werden beim ersten Bewilligungsbescheid, der vor Beginn des Lehrgangs erteilt wird, gesch�tzt. Beispiel: 200.000,- � Kosten werden der GmbH gesch�tzt selbst entstehen. 200.000,- werden als Kofinanzierung gesch�tzt. ( z.B. je 1/2 Hartz 4 und ALg II) 50% (Mehr gibts nie) der Kosten von 400.000,- werden vom ESf als f�rderf�hig angesehen ( also 200.000,- die im ersten Bewilligungsbescheid stehen, davon 10% unter der problematischen formulierung) Jetzt werden vom AA in der Zeit des Kurses wider Erwarten aber nur Hartz 4 empf�nger gef�rdert und gar keine ALG II Leute ( da hat die gmbH keinen Einfluss drauf). Die AA F�rderung ist bei Hartz4 sehr gering und bei ALG II sehr hoch. die tats�chliche Kofinanzierung bricht daher ein auf sagen wir mal 100.000,- � Gesamtkosten somit nur noch 200.000 bei der gmbH und 100.000 vom AA Da seitens des ESf maximal 50% der gesamtkosten f�rderf�hig sind, werden nunmehr nicht mehr 200.000 sondern nur noch 150.000,- � (50% von 300.000,- )maximal vom ESf gezahlt. Die Fehlenden 50.000 sind aus eigenmitteln zu bezahlen. Sch�tzt man dagegen im ersten Bescheid die Kofinanzierung zu schlecht, und hat man hinterher eine zu hohe Kofinanzierung gibts nicht automatisch mehr Geld vom ESF, weil die finanzierung auf max 50% gedeckelt ist. Da die Kurse auch nicht zu beginn an gleich ausgelastet sind ( Bausteinprinzip) �ndert sich das Verh�ltnis zwischen Finanzerung und Kofinanzierung mit der Zeit immer wieder. Daher wird nach Einreichung des entg�ltigen Verwendungsnachweises noch ein neuer Bewilligungsbescheid erstellt.... und das dauert ... lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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21.10.2009, 19:14
Beitrag: #13
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Jive schrieb:Beispiel:In dem Beispiel w�rde ich eine R�ckstellung aus R�ckzahlungsverpflichtung i.H.v. 30.000 � bilden. 180.000 � hat die GmbH erhalten und als Ertrag gebucht. Tats�chlicher Zuschuss sind nur 150.000 �. Also 30.000 �berzahlung. All das wei� ich zum Bilanzstichtag, weil die Ma�nahme abgeschlossen ist und alle Faktoren bekannt sind. Fehlt nur noch der endg�ltige Bescheid. Der aber in der bekannten H�he ergehen wird, sofern ich die Faktoren zutreffend ermittelt habe. Sofern die Beh�rde von den grundlegenden Zusagen im Bewilligungsbescheid jederzeit noch frei abweichen k�nnte, m��te man doch mal dr�ber nachdenken, ob man aus dem Zuschuss �berhaupt schon einen Gewinn realisieren kann. Gru� towel day |
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21.10.2009, 19:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.10.2009 19:47 von Jive.)
Beitrag: #14
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Dann frage ich anders
![]() Bei welchen der folgenden formulierungen handelt es sich um einen Auszahlungsvorbehalt im Sinne des HFA Fachgutachtens?? Wir bewilligen 10.000,- und zahlen aus wenn... a.) ...... Weihnachten und Ostern auf einen Tag fallen. b.) ...... Angela Merkel 16 Jahre Bundeskanzlerin bleibt. c.) ...... der Liter Diesel 5,00 � kostet. ![]() d.) ...... dann der F�rdertopf nicht leer ist. ![]() e.) ..... wir den Verwendungsnachweis gepr�ft haben. Mein gr��tes Problem ist, dass ich keine Anspruchsgrundlage kenne, nach der ich das Recht habe, die zust�ndige Beh�rde zu verklagen, den Verwendungsnachweis zu pr�fen, weil es eine Zuwendung ist, auf die ich ja gerade keinen Rechtsanspruch habe. Wenn man beim ESf anfragt, ob ein Lehrgang gef�rdert wird habe ich auch keinen Anspruch auf Zuwendung..... Erst wenn die gepr�ft haben heisst es okay wir bewilligen 90% in form von Mittelabrufen und 10% erst nach pr�fung. Aber wenn die nicht pr�fen wollen w�sste ich nicht welche Anspruchsgrundlage ich da h�tte ... aus dem Bewilligungsbescheid ergibt die sich nicht, da es eine freiwillige einseitige Zuwendung ist und die 10% ja gerade unter dem Vorbehalt der Pr�fung stehen f�r die es mangels Rechtsanspruch auf die F�rderung keine zeitliche Frist gibt. Juristen an die Front .. zeigt Euch ![]() lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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21.10.2009, 19:43
Beitrag: #15
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
@ towel day
volle Zustimmung. Bestehen noch weitere Risiken, dann h�here R�ckstellung... schönen Tag noch phönix |
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22.10.2009, 10:05
Beitrag: #16
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Hallo,
Der Anspruch auf die Restzahlung ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid. Das ist ein Vertrag, der unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten leistungserf�llend eingeklagt werden kann. Das muss auch so sein, da ansonsten fr�hlich bewilligt wird, der Leistungstr�ger seine Leistungen erbringt und anschlie�end auf den Kosten der Ma�nahmen sitzen bleibt, weil ja aus dem Bescheid kein Rechtsanspruch hergeleitet werden k�nnte. Das mit der R�ckstellung sehe ich ein wenig anders. Die Verbindlichkeiten sind nicht gewiss sondern ungewiss, da ich zwar wei�, dass ich in Anspruch genommen werden k�nnte, die H�he aber nicht definitiv bestimmen kann. Somit zwar handelsrechtlich m�glich, steuerrechtlich aber nicht. Warum ungewiss? Weil ich die Bewilligungskriterien nicht kenne und sich die F�rderregeln w�hrend der Ma�nahme durchaus �ndern k�nnen. Ich greife hier noch mal zur�ck auf meine Argumentation, dass ertragswirksam zu erfassen ist, da die Ma�nahme als solches abgeschlossen, die Aufwendungen tats�chlich get�tigt sind und der Anspruch grunds�tzlich besteht. Man k�nnte �berlegen, ob man nicht wie in der Bauwirtschaft die 10% als Gew�hrleistungsr�ckstellung behandelt. Schlie�lich h�ngt der Einbehalt von Erf�llungsbedingungen ab. Die Info die ich von ey bekommen habe: Passivierung des Bewilligungsbetrages (Kapitalausweis) und periodengerechte Aufl�sung nach Erf�llungsgrad und Aufwandsverwirklichung. Das w�rde sich mit meiner Argumentation decken. F�r die R�ckstellung bedarf es schon eines abschlie�enden Bescheides aus dem die Verpflichtung hervor geht. F�r ca. 30 bis 35 Euronen gibt es allerdings auch spezifische Fachb�cher zu dem Thema bzw. im Handbuch der WP wird zu den einzelnen Gutachen entsprechend Stellung genommen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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22.10.2009, 13:14
Beitrag: #17
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Wenn ich dann anscheinend so offensichtlich falsch liege ... kann mir dann bitte jemand mal erkl�ren, was ein Auszahlungsvorbehalt im Sinne des HFA Fachgutachtens ist ???
lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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22.10.2009, 18:00
Beitrag: #18
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Ein kurzer Zwischenbericht:
habe Mittlerweile mit 3 Wirtschaftspr�fern gesprochen ( einer davon Fachmann f�r Bilanzierungsfragen bei der WP-Kammer ) Einhellige Meinung war: keine Bilanzierung da Auszahlungsvorbehalt. Voraussichtlich Morgen geht folgendes Schreiben mit Bitte um Stellungnahme zum IDW: Sehr geehrte Damen und Herren, Ich wende mich an Sie mit der bitte um Kl�rung, ob meine nachfolgende dargestellte Rechtsauffassung zu folgendem Sachverhalt zutreffend ist: Eine GmbH erbringt Weiterbildungsma�nahmen zur Qualifizierung von Arbeitslosen und Hartz 4 Empf�ngern. Diese Weiterbildungsma�nahmen werden seitens des Europ�ischen Sozialfonds ( ESF ) durch nicht r�ckzahlbare Zuwendungen gef�rdert, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Sofern eine Ma�nahme vom ESF gef�rdert werden soll, ergeht vor Beginn der Ma�nahme ein Bewilligungsbescheid, in dem eine Summe X bewilligt wird. In dem Bescheid selbst ist bez�glich der Auszahlung bestimmt, dass 90 % dieser Summe relativ unkompliziert �ber Mittelabrufe abgerufen werden k�nnen. Bez�glich der verbleibenden 10% (Schlussrate ) ist bestimmt, dass die Auszahlung erst nach Einreichung des endg�ltigen Verwendungsnachweises und Pr�fung desselben durch die zust�ndige Beh�rde erfolgt. Strittig ist nun die Frage ob die 10% bereits in der der Beendigung des Lehrgangs folgenden Bilanz zu aktivieren sind. In den Ausf�hrungen des HFA Fachgutachtens 1/1984 bez�glich der Bilanzierung von nicht r�ckzahlbaren Zuwendungen ( Nr. 2 Buchstabe b ) hei�t es dazu in Satz 2 dieses Absatzes: Bei Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgt die Aktivierung des Anspruchs auf Zuwendung, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen f�r die Gew�hrung der Zuwendung erf�llt hat und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung den erforderlichen Antrag gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird. Dieses verstehe ich dahingehend, dass sofern ein Rechtsanspruch ( de lege ) auf die Zuwendung bestehen sollte, es keines Bewilligungsbescheides bedarf. Der f�r die Aktivierung einer Forderung erforderliche Anspruch entsteht kraft Gesetz, sofern die sachlichen Voraussetzungen erf�llt sind. Die sachlichen Voraussetzungen sind hier unstreitig mit Beendigung des Lehrgangs erf�llt. Auf die ESF-Zuwendungen besteht allerdings de lege kein Rechtsanspruch. Daher w�re dieser Satz m.E. nicht einschl�gig. Daher w�re meiner Meinung nach Satz 1 anzuwenden: Der Anspruch auf die Zuwendung ist als Forderung zu aktivieren, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen f�r die Gew�hrung der Zuwendung erf�llt hat und diese sp�testens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist. Meiner Meinung nach handelt es sich bei der Bestimmung, dass die strittigen 10% erst nach Pr�fung durch die zust�ndige Beh�rde ausgezahlt werden um einen Auszahlungsvorbehalt, mit der Folge, dass diese 10% handelsrechtlich, und damit �ber die Ma�geblichkeit der Handels - f�r die Steuerbilanz, auch steuerrechtlich nicht zu aktivieren w�ren. Nach Auffassung des pr�fenden Finanzamtes handelt es sich bei der Bestimmung f�r die Auszahlung der strittigen 10% jedoch lediglich um eine hinausgeschobene F�lligkeit, die keinen Auszahlungsvorbehalt darstellt. Die 10% w�ren somit zu aktivieren. Auf den Internetseiten des Bayrischen Staatsministeriums f�r Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie findet sich dazu ein Dokument, in welchem diese Klausel ( praktisch wortw�rtlich) als Auszahlungsvorbehalt �berschrieben ist: Auszahlungsvorbehalt: - Es wird f�r alle F�rderf�lle, die mit EU-Mitteln kofinanziert sind, ein Auszahlungsvorbehalt gem�� der Regelung bei INTERREG III A Bayern -Tschechien eingef�hrt, wonach die Schlu�zahlung erst nach Pr�fung des VN ( Anm. d. Verf.: Verwendungsnachweis) ausgezahlt werden darf Quelle: http://www.stmwivt.bayern.de/EFRE_2000-2..._eo_02.pdf Es stellt sich daher die Frage, ob es sich bei der bewilligten Auszahlungsvereinbarung um einen Auszahlungsvorbehalt im Sinne des HFA Fachgutachtens 1/1984 handelt oder nicht, bzw. was �berhaupt unter einem Auszahlungsvorbehalt in diesem Sinne zu verstehen ist. Um einem ansonsten wohl folgenden finanzgerichtlichen Prozess zu vermeiden, m�chte ich Sie daher bitten, mir eine kurze Stellungnahme bez�glich Ihrer Rechtsposition zu diesem Thema zukommen zu lassen. mit freundlichen Gr��en, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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22.10.2009, 21:32
Beitrag: #19
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Na da bin ich mal gespannt.
Ich kriege das Problem wohl bei den JAen 2009 mit De-minimis-Beihilfen im Transportgewerbe. Da gibt es wohl einen 50%-Auszahlungsvorbehalt. Wei� allerdings noch nicht, ob das mit den ESF-Zusch�ssen vergleichbar ist. Ist jedenfalls ein interessanter Ansatz, das nicht zu bilanzieren. Auf die Idee w�re ich ehrlich gesagt gar nicht gekommen. Gru� towel day |
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22.10.2009, 22:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.10.2009 22:28 von Jive.)
Beitrag: #20
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Naja.. in unserem kleinen Familienbetrieb wurden nicht r�ckzahlbare Ertragsaussch�sse bisher immer erst bei zufluss erfasst.
Mein Vater war halt vBP und hat sich strikt an die HFa Fachgutachten halten m�ssen. Bisher hat auch noch keine einzige BP da etwas bem�ngelt, obwohl wir mehrere Mandanten (auch pr�fungspflichtige) haben die nicht r�ckzahlbare zuwendungen bekommen auf die kein Rechtsanspruch besteht,..... ........... und unser Familienunternehmen besteht schon seit �ber 60 Jahren ( Opa war schon StB ) Wenn man die formulierung mit dem Auszahlungsvorbehalt w�rtlich nimmt ist es an sich ja eindeutig: ...und wenn es da kein lex specialis im Steuerrecht gibt, gilt halt die Ma�geblichkeit .. und das finanzamt ist nicht befugt bilanzierungsgrunds�tze nach HGB willk�rlich zu �ndern. Wenn eine auszahlung unter dem Vorbehalt steht, dass die Pr�fung erfolgt ist, steht sie halt unter auszahlungsvorbehalt.... Denn mal ehrlich, wenn Ihr mit Euer argumentation Recht habt, dann nennt mir doch mal bitte ein Argument, warum der HFA so eine formulierung mit Auszahlungsvorbehalt verfassen sollte...und er hat es gemacht.... Oder gebt mir ein logisches Beispiel f�r einen auszahlungsvorbehalt im sinne dieser vorschrift. lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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