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ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
18.07.2009, 19:50 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.07.2009 20:02 von meyer.)
Beitrag: #11
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
Upps, ich dachte nicht, dass die Steuerhistorie so reizvoll ist, dass sich nur für so einen Fall gleich alle darauf stürzen. Vielen Dank erstmal dafür.

@kiharu

Die inhaltlichen Ausführungen decken sich exakt mit meinen Überlegungen.

Ich habe mich natürlich auch erst mal schlau gemacht, bevor ich hier gefragt habe.

Kiharu schrieb:Ergo denkt sie, dass zwingend Pauschalierung greift, weil keine der Voraussetzung unter 1-3 erfüllt waren. Wenn Pauschalierung möglich = keine große Übergangsregelung.
Nicht ganz. Dass die Pauschalierung nicht greift ist unstreitig. Sie ist aber irgendwie der Meinung, bei reiner Selbstnutzung sei die große Übergangsregelung nicht anwendbar. Bisher steht das aber nur als Meinungsäußerung ohne Verweis auf irgendeine Rechtsgrundlage im Raum.

Zitat:Ich denke, da liegt der Denkfehler der Bearbeiterin. Sie hat damals alles richtig gemacht, solange es kein Fall des § 21a Abs. 7 war.
Ist im Moment auch noch meine Mutmaßung. Sie hatte damals wohl keinen vergleichbaren Fall (ist ja auch in dieser Konstellation eher selten).

Auf den §21a Abs. 7 EStG war Sie aber selbst gekommen, das war nämlich von meinem Vorvorgänger oder wer auch immer damals den Einspruch eingelegt hat, auch nicht angebracht worden. Ich mutmaße daher im Moment, dass sie gedanklich bei der Übergangsregelung etwas vermengt hat (es sei denn, sie zieht noch einen Trumpf aus dem Ärmel).

Die Bearbeiterin hat bei der Aufarbeitung der Einsprüche für mehrere Jahre festgestellt, dass es ein Zwei- und nicht ein Einfamilenhaus sei. Daraufhin sah Sie bis 1986 die Nutzungswertbesteuerung durch Überschussermittlung als anwendbar an (es ging eigentlich in dem Enspruchsverfahren, das auch frühere Jahre umfasste um etwas anderes, nachdem an dieser Stelle etwas rauszuholen war, konnten wir die Sache aber insoweit beilegen).

Jetzt geht es also noch um 1987 bis 1989 (letztes streitiges Jahr).

Zur Übergangsregelung heißt es in ihrem Schriftsatz lapidar: "Da in 1986 keine Wohnung zu fremden Zwecken vermietet war, entfällt ab 1987 die Nutzungswertbesteuerung."

Nachdem ich diese Voraussetzung bisher nicht nachvollziehen konnte, habe ich Freitag dort angerufen. Reaktion die genannte mündliche Aussage: "das sei ganz sicher so, das sei damals immer so gemacht worden", ich solle mal in § 52 EStG nachlesen.

Mein Einwand: "Das mag ja sein, dass Sie rechthaben, schließlich sind Sie wesentlich länger im Thema, aber allein diese Aussage überzeugt mich jetzt nicht, denn diese Norm habe ich mir schon angesehen und da sehe ich keinen speziellen Ausschluss bei reiner Selbstnutzung."

Sie wollte sich dazu noch zurückmelden. Ist am Freitag aber nicht mehr erfolgt, obwohl das in Aussicht gestellt wurde. War demnach wohl doch nicht in anderthalb Stunden vor dem Wochenende mehr zu lösen.

Ich bin jedenfalls auf die Rückmeldung gespannt.

Ich bin auch auf ein BFH-Urteil gestoßen, das passen würde, wenn es denn um einen VZ ab 1987 ginge (IX R 80/90 vom 30.01.1996, BStBö II, 1997, 23). Leider wird aus dem ganzen Urteil nicht deutlich, um welches Streitjahr es geht und welches Urteil das der Vorinstanz ist, so das es auch bis 1986 gehen könnte, was keine Rückschlüsse auf die Übergangsregelung zuließe.

Sollte ich durchkommen, hätte ich aber noch ein Randproblem. Das Objekt ist im Januar 1989 abgebrannt. Wurde dann später wieder aufgebaut (bin allerdings nicht sicher, ob als Zweifamilienhaus) und selbstgenutzt. In 1989 sind noch Schuldzinsen angefallen, die als WK beantragt, aber aus obigem Grund nicht berücksichtigt wurden.

Ab 1990 oder 1991 taucht das Objekt steuerlich gar nicht mehr auf. In 1989 erfolgte faktisch wegen Unbewohnbarkeit gar keine Nutzung. Werbungskostenabzug zumindest für die Schuldzinsen möglich?
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18.07.2009, 20:16
Beitrag: #12
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
Wie ich andern Ort bereits ausführte, habe wir Tag für Tag mit Rechtsfragen zu tun, die einem nicht geläufig sind. Bleibt einem nur, sich ins Thema einzuarbeiten und darauf eine Argumentation aufzubauen. Nichts anderes ist es hier bei dieser Rechtsfrage Big Grin

Ich denke Sie sollten sich wegen dieser telefonischen Aussage nicht allzu viel Gedanken machen. Die von mir aufgeworfene Argumentation, welche mit der Ihrigen übereinstimmt, ist stimmig und ich habe bisher nichts gefunden, was dem widerspricht. Ich arbeit privat mit SIS und dort wir bei den Paragraphen auch auf dazu ergangene Verwaltungsanweisungen und Urteile verwiesen, welche in keinster Weise die Auffassung der Bearbeiterin decken.

Ich bleibe dabei, das es sich bedingt durch die seltene Kombination, um einen reinen Denkfehler bei der Bearbeiterin handelt. Ich würde an Ihrer Stelle nochmal einen kurzen Schriftsatz unter Verweis auf das Telefonat verfassen in welchem Sie kurz Ihre Argumentationskette vorstellen und bitten, sofern das FA weiterhin an der gegenteiligen Rechtsauffassung festhält, diese unter Benennung einschlägiger Vorschriften/Urteile zu begründen. Ist nett und beide Seiten wissen, woran sie sind.

Hinsichtlich des Brandes werde ich nochmal in mich gehen und mich morgen melden.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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18.07.2009, 20:50 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.07.2009 20:51 von meyer.)
Beitrag: #13
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
Kiharu schrieb:Wie ich andern Ort bereits ausführte, habe wir Tag für Tag mit Rechtsfragen zu tun, die einem nicht geläufig sind. Bleibt einem nur, sich ins Thema einzuarbeiten und darauf eine Argumentation aufzubauen. Nichts anderes ist es hier bei dieser Rechtsfrage Big Grin

Danke für die rege Aufmersamkeit. Ich bin soeben noch auf ein weiteres FG-Urteil gestoßen, das mir soeben weiterhilft. Das FG Rheinland-Pfalz führt in einem Urteil vom 24.04.1996, 1 K 2605/95 audrücklich aus, dass die große Übergangsregelung auch bei unentgeltlicher Überlassung an eine Angehörige bei einer von zwei Wohnungen in einem ZFH gelte, bei dem die andere Wohnung selbstbewohnt war.

Soweit ich sehe, war dieser Fall der Selbstnutzung gleichgestellt. Damit habe noch weitere Munition...
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18.07.2009, 23:54
Beitrag: #14
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
meyer schrieb:Das Objekt ist im Januar 1989 abgebrannt. Wurde dann später wieder aufgebaut (bin allerdings nicht sicher, ob als Zweifamilienhaus) und selbstgenutzt. In 1989 sind noch Schuldzinsen angefallen, die als WK beantragt, aber aus obigem Grund nicht berücksichtigt wurden.
Das Objekt darf auch gar nicht mehr im Rahmen der Übergangsregelung auftauchen! Mit der Zerstörung hat es seine Identität verloren; damit konnte die Übergangsregelung nicht weiterhin angewendet werden, auch nicht bei Neuaufbau.

Werbungskostenabzug würde ich bejahen, wenn nicht eine Versicherungserstattung die Restschuld abgedeckt hat.
Der BFH hat dies für fremdfinanzierte Werbungskosten entschieden, 12.10.2005, IX R 28/04 BStBl 2006 II S.407
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19.07.2009, 17:19 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.07.2009 17:23 von Kiharu.)
Beitrag: #15
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
So, jetzt hab ich mich eine Stunde durch die Rechtsprechung der Übergangsregelung bei Zweifamilienhäuser gewühlt und bleibe immer noch auf meinem alten Standpunkt, dass es nur darauf ankommt, das 1986 die Pauschalierung nicht anzuwenden war.

Ich habe zwei Urteile gefunden, bei denen es vordergründig um etwas ganz anderes ging aber aus dem SV kann man erkennen, dass für die Geltung der Übergangsregelung bei Zweifamilienhäuser nicht zwingend eine Wohnung fremdvermietet sein muss. In beiden Fällen handelte es sich um alte Zweifamilien-Häuser, welche zu 100% eigengenutzt waren und unter die Übergangsregelung fielen, wie in Ihrem Streitfall.

BFH IX R 28/04 und FG BW 2 K 292/98

Hinsichtlich des Brandes bin ich zu dem Schluss gekommen, dass die Zinsen nur bis zum Brand abzugsfähig sind. Nach dem Brand liegen die Voraussetzung des § 21 Abs. 2 EStG nicht mehr vor, da ein Nutzung nicht mehr möglich war und nach dem Neuaufbau mangelt es an der Identität so dass die Übergangsregelung für den Neubau keine Anwendung findet.

@tosch
WK für die Schuldzinsen würde ich nur für Januar 89 geben. Das Urteil bezieht sich auf fremdfinanzierte Erhaltungsaufwendungen. Diese sind anders zu beurteilen als fremdfinanzierte AK. Wenn mein vermietetes Haus abfackelt und ich baue nicht wieder auf um zu vermieten (gleichzusetzen mit der fehlenden Identität im Rahmen der Übergangsregelung), dann würde mir kein FA dieser Welt weiterhin die Schuldzinsen als Werbungskosten berücksichtigen.

BFH 15.2.2005, IX R 40/04 (NV)

Zitat:Sind indessen die Voraussetzungen für den Ansatz eines Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG nur in einem Teil des Veranlagungszeitraumes gegeben, ist dieser auch nur zeitanteilig zu berücksichtigten (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 1051; Schmidt/Drenseck, a.a.O., m.w.N.). Der Wortlaut des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG a.F. steht nicht entgegen. Aus ihm ergibt sich nur, dass die Übergangsregelung auch dann anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen für den Ansatz des Nutzungswerts nicht während eines gesamten Veranlagungszeitraums nach 1986 erfüllt sind, nicht aber, dass der Nutzungswert in einem solchen Fall für den ganzen Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist (vgl. auch Abschn. II. 1. b) des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 19.9.1986, BStBl I 1986, 480 = SIS 86 21 06).

Ich denke immer noch, dass sich alle klären wird und das Finanzamt Ihren Einwendungen folgt.

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19.07.2009, 18:00
Beitrag: #16
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
Kiharu schrieb:WK für die Schuldzinsen würde ich nur für Januar 89 geben.
Ja, ich auch. Da hast Du natürlich Recht.
Sorry, da habe ich wohl geschrieben ohne vorher nachzudenken.
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20.07.2009, 13:21 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.07.2009 13:22 von meyer.)
Beitrag: #17
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
@ kiharu

Das Urteil ist natürlich glänzend und passt eindeutig (ZFH mit kompletter Eigennutzung schon ab 1986), irgendwie bin ich trotz aller Recherchen nicht drauf gestoßen. Vielen Dank.

Zitat:Ich denke immer noch, dass sich alle klären wird und das Finanzamt Ihren Einwendungen folgt.

Denke ich zwar auch, aber dazu muss ich mich wohl erst nochmal schriftlich äußern. Mir liegt nämlich jetzt ein Telefax vor, wo Sie sich zur Begründung auf § 21a Abs. 1 S. 3 EStG i.V. m. BMF-Schreiben vom 19.09.1986 bezieht. M. E. übersieht Sie dabei, dass das durch § 21a Abs. 7 EStG ja gerade ausgehebelt wird (zwar dort der Satz 2 aber Satz 3 ist ja nur eine Einschränkung der Anwendung von Satz 3).
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20.07.2009, 17:25
Beitrag: #18
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
Ok, halten wir also fest:

Die Bearbeiterin sagt zwar es gilt § 21 Abs. 2 EStG, da § 21a EStG aufgrund des dortigen Absatz 7 nicht zur Anwendung kommt.

Gleichzeitig stützt sie sich aber auf § 21a Abs. 3 EStG für die Anwendung der großen Übergangsregelung.

Richtig?

Von der Systematik her ist es doch so:
Prinzipiell gilt § 21a EStG (und damit Pauschalierung) auch bei Zweifamilienhäuser, da

Zitat:Satz 1 gilt auch bei einer Wohnung in einem eigenen Haus, das kein Einfamilienhaus ist.

Es sei denn, es liegen die Ausschlussgründe des Abs. 1 Satz 3 vor (z.B. Vermietung).

Und nun gibt es noch weitere Ausschlussgründe für die Anwendung des Abs. 1 Satz 2, welche dann im Abs. 7 geregelt sind.

Genau aus diesem Grund hält die Bearbeiterin ja auch den § 21a Abs. 1 Satz 2 für die Zeit bis 1986 nicht für anwendbar.

Für die Frage der Anwendbarkeit der großen Übergangsregelung rudert sie jedoch zurück und findet, dass dies nur funktioniert, wenn § 21a Abs. 1 Satz zur Anwendung findet.

Das nenn ich doch mal inkonsequent! Rolleyes

Auch in dem BMF-Schreiben kann ich nichts finden, was dagegen spricht.

Alle unter II angeführten TBM sehe ich als erfüllt an:

Zitat:II. Übergangsregelung in Fällen der Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten

1. Der Nutzungswert einer Wohnung, die vor dem 1.1.1987 fertiggestellt oder angeschafft worden ist, wird ab dem Veranlagungszeitraum 1987 für den Zeitraum der Selbstnutzung als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten ermittelt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

a) Im Veranlagungszeitraum 1986 muß dem Steuerpflichtigen der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus nach § 21 Abs. 2 EStG als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten zuzurechnen sein. Dies setzt voraus, daß die Wohnung in diesem Veranlagungszeitraum, wenn auch nur für kurze Zeit,

vom Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist oder

– vom Steuerpflichtigen unentgeltlich einem anderen ohne gesicherte Rechtsposition zu Wohnzwecken überlassen worden ist oder

– vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vorbehaltenen oder auf Grund eines durch Vermächtnis eingeräumten dinglichen Rechts zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist oder

– auf Grund eines Nutzungsrechts zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist, das durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten entstanden ist (vgl. BMF-Schreiben vom 4.6.1986, BStBl 1986 I S. 318 = SIS 86 14 09).

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20.07.2009, 19:28
Beitrag: #19
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
Noch eine kleine Ergänzung:


FG Köln v. 05.12.2001 - 15 K 7793/98

wenn der § 21a Abs. 7 zu bei der Frage der Übergangsregelung zu ignorieren gewesen wäre, dann hätten die sich in diesem Streitfall nicht so die Köpfe einschlagen brauchen.

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20.07.2009, 20:48 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.07.2009 20:48 von meyer.)
Beitrag: #20
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
@ kiharu

Bist Du im Urlaub, oder woher nimmst Du die Zeit, Dich mit sowas rumzuschlagen?

Habe leider schon mein Schreiben abgesetzt, bevor ich die letzten beiden Beiträge gelesen habe, sost hätte ich ja was rauskopieren können Rolleyes.

Trotzdem vielen Dank.

Knobelaufgabe als Zusatz (aber bitte nur aus Spaß für beruflich nicht ausgelastete, ich habe mir dazu nämlich selbst schon was zusammengereimt):

Es gab in der Sache Aufwendungen nach § 82a Abs. 1 EStDV, die aus 1980 bis 1984 resultieren (erhöhte Absetzungen bestimmter Herstellungskosten auf 10 Jahre).

FA hat damit auch nichts angestellt. M. E. hätte es die aber (wenn die große Übergangsregelung nicht anwendbar wäre) aufgrund der weiteren Bestimmungen in § 52 Abs. 21 EStG in den Folgejahren wie Sonderausgaben abziehen müssen oder nicht (war das die sogenannte kleine Übergangsregelung)?

Nach Abbrennen des Objektes dürfte es damit aber wohl aus sein, da dann keine erhöhte Absetzung mehr möglich wäre.
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