Elterngeld und Progression
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14.04.2009, 16:47
Beitrag: #11
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RE: Elterngeld und Progression
Zitat:Logisch, denn es ist ja unstreitig, dass der Grundbetrag nicht als Bezug anzusetzen istSehe ich eigentlich anders. "Bezüge" umfasst m.E. alles was der bedürftigen Person an Geld zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Nicht nur Lohnerstzleistungen, sondern auch ALG II, Mutterschaftsgeld, Bafög usw. Warum sollte jetzt der Grundbetrag nicht dazu gehören? |
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14.04.2009, 16:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.04.2009 16:59 von meyer.)
Beitrag: #12
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RE: Elterngeld und Progression
Opa schrieb:Warum sollte jetzt der Grundbetrag nicht dazu gehören?Weil sich die Länder darauf verständigt haben. Siehe z. B. R 32.10 Abs. 2 Nr. 2 EStR (i.d.F. der EStÄR 2008) und mehrere OFD-Verfügungen. |
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14.04.2009, 17:02
Beitrag: #13
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RE: Elterngeld und Progression
Stutzig macht mich das Aktenzeichen. Das "B" steht eigentlich für NZB oder AdV-Verfahren. Also beides eigentlich nicht wirklich Verfahren, welche eine Zwangsruhe begründen würden.
Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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14.04.2009, 17:48
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.04.2009 17:50 von Opa.)
Beitrag: #14
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RE: Elterngeld und Progression
glatt übersehen
Danke - schäm... |
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16.04.2009, 16:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.04.2009 16:25 von meyer.)
Beitrag: #15
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RE: Elterngeld und Progression
Kiharu schrieb:Stutzig macht mich das Aktenzeichen. Das "B" steht eigentlich für NZB oder AdV-Verfahren. Also beides eigentlich nicht wirklich Verfahren, welche eine Zwangsruhe begründen würden.Warum sollte die Zwangsruhe auf Revisionen beschränkt sein? § 363 AO spricht doch allgemein von "Verfahren" und das umfasst doch eigentlich alle Verfahren vor den entsprechenden Gerichten? Ich habe jedenfalls noch nichts Gegenteiliges gelesen. |
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16.04.2009, 19:16
Beitrag: #16
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RE: Elterngeld und Progression
Auszug aus dem AEAO zu § 363 AO
Zitat:Dieses Gerichtsverfahren muss von präjudizieller Bedeutung sein und somit auch eine in dem Verfahren des Einspruchsführers entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffen (BFH-Urteil vom 26.9.2006 - X R 39/05 - BStBl 2007 II, S. 222). Eine NZB betrifft nie die Rechtsfrage als solche. Dort wird lediglich entschieden, ob es richtig war, dass das FG die Revision nicht zugelassen hat. Ein AdV-Verfahren thematisiert lediglich, ob die Beträge wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit vorerst nicht zu bezahlen sind. Es DARF die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Ein Beschluss des BFH kann lediglich hervorbringen, dass der BFH Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat. Er wird nicht dazu führen, dass nach Abschluss des BFH-Verfahrens der Einspruch erledigt werden kann. Dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, was es aber nocch nicht gibt.
Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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25.04.2009, 09:50
Beitrag: #17
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RE: Elterngeld und Progression
Hallo,
der DStV hat zur Thematik eine Info herausgegeben. Stelle sie hier einfach mal ein, dann wird der Hintergrund verständlicher. Die vorgeschlagene Vorgehensweise halte ich übrigens für durchaus folgenswert. Zitat: Einbeziehung des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt wird durch den BFH überprüft ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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25.04.2009, 10:38
Beitrag: #18
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RE: Elterngeld und Progression
Zitat:Dies ist notwendig, da eine Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO jedenfalls derzeit nicht in Betracht kommt. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH stellt nämlich kein sog. Musterverfahren im Sinne des Satzes 2 dar, da hierzu nur solche Verfahren zählen, die auf eine abschließende Klärung von Rechtsfragen gerichtet sind; vgl. hierzu Birkenfeld in: Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO, § 363 Rdnr. 165. Na dann bin ich wenigstens beruhigt, dass meine Rechtsauffassung hinsichtlich der Zwangsruhe nun auch von der DStV geteilt wird. @meyer schien mir ja nicht wirklich Glauben schenken zu wollen, bzw. hat sich ja leider nicht mehr diesbezüglich zu Wort gemeldet. ![]() Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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25.04.2009, 13:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.04.2009 16:33 von meyer.)
Beitrag: #19
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RE: Elterngeld und Progression
Kiharu schrieb:@meyer schien mir ja nicht wirklich Glauben schenken zu wollen...Kann man so nicht sagen. Ich war mir lediglich unsicher und hatte noch keine Zeit (und keinen konkreten Anlass) mich näher in die Kommentierungen zu vertiefen, daher meine Frage. Aber wenn zumindest HHS das auch so sieht, kann es ja allenfalls noch anderweitige Literaturmeinungen geben, was bei ablehnender Haltung der Finanzverwaltung nur sehr begrenzt weiterhelfen würde. Kann mich aber auch auf keinen praktischen Fall besinnen, bei dem ich mich auf eine NZB berufen hätte (schon das ist ja sehr selten) und das FA nicht ruhen lassen wollte. |
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14.10.2009, 09:06
Beitrag: #20
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RE: Elterngeld und Progression
BUNDESFINANZHOF
1. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG wirft nach seinem eindeutigen Wortlaut, das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen auf. 2. Das Elterngeld bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird. EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j, § 32b Abs. 2 FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 BEEG § 2 Abs. 5 Beschluss vom 21. September 2009 VI B 31/09 Vorinstanz: FG Nürnberg vom 19. Februar 2009 6 K 1859/2008 (EFG 2009, 846) ----------------- LG Clematis |
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