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§363 (2) Satz 4 AO
17.09.2008, 17:48 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.09.2008 20:35 von Hans-Christian.)
Beitrag: #3
RE: §363 (2) Satz 4 AO
maxell schrieb:Sorry, ich versteh das Problem nicht.

Das FA verzichtet auf die Anwendung von § 363 Abs. 2 Satz 4 ?? Dann muss doch zuvor eine Aussetzung stattgefunden haben? Wer und warum hat die angeordnet/beantragt?

Historie:

1. Bescheid

2. Einspruch zum Bescheid wegen Nichtanerkennung der Rentenversicherungsbeiträge als WK mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens. (Damit ruht das gesamte Verfahren)

3. FA erläßt TEE, ohne vorher auf Fortsetzung des Verfahrens schriftlich hingewiesen zu haben. (Entschieden wird, das der unstrittige Teil nunmehr nicht mehr offen ist, sondern nur der Teil, mit dem der Einspruch begründet wurde.)

Das TEE erlassen werden, wurde noch nicht als rechtswidrig festgestellt und liegt im Ermessen des FA. Dazu ist aber ein Verfahren beim BFH anhängig.

Aber es sind doch die Spielregeln der AO (Anhörung) einzuhalten, denn es wurde ein Einspruchsverfahren mit einer Entscheidung beendet ohne vorherige Anhörung?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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§363 (2) Satz 4 AO - Hans-Christian - 17.09.2008, 14:24
RE: §363 (2) Satz 4 AO - maxell - 17.09.2008, 17:34
RE: §363 (2) Satz 4 AO - Hans-Christian - 17.09.2008 17:48
RE: §363 (2) Satz 4 AO - Kiharu - 06.10.2008, 19:46
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