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173 AO
14.05.2008, 20:21
Beitrag: #10
RE: 173 AO
Zu Ermittlungspflichten schau mal in den AEAO zu § 173

Zitat:Hat der Steuerpflichtige die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt, kommt eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 nicht in Betracht, wenn die spätere Kenntnis der Tatsache oder des Beweismittels auf einer Verletzung der dem FA obliegenden Ermittlungspflicht beruht. 3 Das FA braucht den Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern darf regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen;

Wenn keine Angaben zu den Einkünften gemacht wurden, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass keine Einkünfte vorliegen. Nochmals nachfragen, braucht es nicht. Dann müsste das FA ja bei jedem Feld, in dem nicht 0,00 steht, verpflichtet sein, nachzufragen.

Selbst wenn Du der Meinung bist, dass FA hätte in diesem Fall nochmals nachfragen müssen, so wirst Du etwas weiter unten im AEAO zu § 173 Tz. 4.1.1 mit folgendem Inhalt finden:

Zitat:Sind sowohl das FA seiner Ermittlungspflicht als auch der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen, so fällt das nachträgliche Bekanntwerden einer rechtserheblichen Tatsache oder eines rechtserheblichen Beweismittels in der Regel in den Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen mit der Folge, dass eine Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 zulässig ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1987, BStBl 1988 II S. 115 = SIS 88 05 48 ). 2 Eine entsprechende Änderung scheidet lediglich dann aus, wenn der Verstoß des Finanzamts deutlich überwiegt ( BFH-Urteil vom 20.12.1988, BStBl 1989 II S. 585 = SIS 89 16 44 ).

Und wenn Du nun noch die Meinung vertritts, dass der Verstoss des Finanzamtes überwiegt, so schau mal in die Tz. 5.1.3. Dort steht dies:
Zitat:Ein Steuerpflichtiger handelt regelmäßig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet

Wenn also schon grobens Verschulden wegen fehlender Angaben vorliegt, wirst Du es schwer haben, dem FA zu unterstellen, es hätte so sehr gegen seine Ermittlungspflichten verstossen, dass dieser Verstoss überwiegt.

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173 AO - Opa - 13.05.2008, 18:11
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