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173 AO - Druckversion

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173 AO - Opa - 13.05.2008 18:11

Erklärung der Eltern und der Tochter (2006) wurden gleichzeitig (Feb. 07) eingereicht, Bescheide jeweils vom März 2007.

In der Erklärung der Eltern wurden Unterhaltszahlungen n. 33a beantragt und auch berücksichtigt, jedoch ohne Anrechnung der eigenen EK der Tochter. --> Hat das FA Pech, denn die EK der Tochter sind dem FA ja bekannt.

Jetzt (April 2008) wird der Bescheid der Tochter geändert, weil sie angeblich (keine Ahnung woher die Meldung kommt, aber egal) 366,- mehr verdient hat. Daraufhin wird jetzt der Bescheid der Eltern n. 173 (1) geändert unter Berücksichtigung aller EK der Tochter.

Frage: Ist der Bescheid der Tochter nun ein Grundlagenbescheid, um den Bescheid der Eltern zu ändern? Änderung n. § 173 ist m.E. nicht möglich (eher dann 175), oder?


RE: 173 AO - Hans-Christian - 13.05.2008 18:31

Opa schrieb:Erklärung der Eltern und der Tochter (2006) wurden gleichzeitig (Feb. 07) eingereicht, Bescheide jeweils vom März 2007.

In der Erklärung der Eltern wurden Unterhaltszahlungen n. 33a beantragt und auch berücksichtigt, jedoch ohne Anrechnung der eigenen EK der Tochter. --> Hat das FA Pech, denn die EK der Tochter sind dem FA ja bekannt.

Jetzt (April 2008) wird der Bescheid der Tochter geändert, weil sie angeblich (keine Ahnung woher die Meldung kommt, aber egal) 366,- mehr verdient hat. Daraufhin wird jetzt der Bescheid der Eltern n. 173 (1) geändert unter Berücksichtigung aller EK der Tochter.

Frage: Ist der Bescheid der Tochter nun ein Grundlagenbescheid, um den Bescheid der Eltern zu ändern? Änderung n. § 173 ist m.E. nicht möglich (eher dann 175), oder?
Wurde die Steuernummer der Tochter mit angegeben bei den a.g.B.?
Es ist für den zuständigen Bediensteten eine neue Tatsache.
Das es dem FA bekannt ist, ist nicht relevant. Siehe AEAO zu § 173 AO.


RE: 173 AO - Kiharu - 13.05.2008 18:37

Ich denke auch, es kommt entscheidend drauf an, was die Eltern ganz genau in ihrer Erklärung zu den Einkünften des Kindes angegeben haben. Das beide Erklärungen zusammen abgegeben wurden ist irrelevant. Es sind zwei verschiedene Steuersubjekte und die können ganz andere Bearbeiter haben. Es kommt einzig und allein darauf an, was war dem Bearbeiter der ESt-Erklärung der Eltern bekannt.


RE: 173 AO - Opa - 13.05.2008 18:57

Die StNr der Tochter, wurde bei den Eltern nicht mit angegeben, da sie damals noch gar keine hatte. Die Erklärungen wurden Gleichzeitig übermittelt (gleiche FA, gleicher Name). Für den gleichen Bearbeiter spricht wohl auch, daß beide Bescheide am selben Tag erlassen bzw. verschickt wurden.


RE: 173 AO - Hans-Christian - 13.05.2008 19:16

Opa schrieb:.... Für den gleichen Bearbeiter spricht wohl auch, daß beide Bescheide am selben Tag erlassen bzw. verschickt wurden.
Das kannst du vermutlich nicht beweisen.

Ich schreib dann bei den Einkünftern auch nur, "siehe Steuererklärung Peter Müller"

Muß das FA den Bearbeiter bekanntgeben?

Gehört es in die Verantwortung eines Bearbeiters, zu prüfen, ob der Peter Müller als Bedürftiger identisch ist mit dem Peter Müller in der Steuererklärung des Peter Müller?


RE: 173 AO - Kiharu - 13.05.2008 20:05

Also, wenn die Sachlage so ist, dann ist die Änderung nach § 173 AO zu Recht erfolgt. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet zwei Steuererklärungen miteinander zu verbinden, nur weil sie am gleichen Tag übermittelt wurden und den gleichen Nachnamen haben. Hinzu kommt noch, dass du ein echtes Nachweisproblem haben wirst. Wie willst du den Bearbeiter anlasten, dass er den Zusammenhang zwischen den beiden Erklärungen nicht erkannt hat, wenn du gleichzeitig unvollständige Angabe gemacht hast. Vielmehr hätten die Einkünfte der Tochter in der Erklärung der Eltern mit angegeben werden müssen (Stichwort Mitwirkungspflicht). Insofern waren die Angaben unvollständig. Wenn dem Finanzamt nun bekannt wird, dass die Tochter Einkünfte hatte, so stellt dies die neue Tatsache dar und zwar vollumfänglich.


RE: 173 AO - Opa - 14.05.2008 08:59

Zitat:Stichwort Mitwirkungspflicht
Dann könnte ich auch sagen, hier hätte das FA nach den EK der Tochter nachfragen müssen, wenn keine Angaben gemacht wurden.


RE: 173 AO - Hans-Christian - 14.05.2008 09:07

Opa schrieb:
Zitat:Stichwort Mitwirkungspflicht
Dann könnte ich auch sagen, hier hätte das FA nach den EK der Tochter nachfragen müssen, wenn keine Angaben gemacht wurden.

Keine Angaben oder "Null"?


RE: 173 AO - Opa - 14.05.2008 09:19

Zitat:Keine Angaben oder "Null"?
Ich habe keine Angaben zu den EK gemacht (Elster-Übermittlung), ob dann beim FA eine "0,-" erscheint, kann ich nicht sagen. Kann mir aber nicht vorstellen, daß alle nicht ausgefüllten Felder auf Null gesetzt werden. Sie werden wohl leer bleiben.


RE: 173 AO - Kiharu - 14.05.2008 20:21

Zu Ermittlungspflichten schau mal in den AEAO zu § 173

Zitat:Hat der Steuerpflichtige die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt, kommt eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 nicht in Betracht, wenn die spätere Kenntnis der Tatsache oder des Beweismittels auf einer Verletzung der dem FA obliegenden Ermittlungspflicht beruht. 3 Das FA braucht den Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern darf regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen;

Wenn keine Angaben zu den Einkünften gemacht wurden, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass keine Einkünfte vorliegen. Nochmals nachfragen, braucht es nicht. Dann müsste das FA ja bei jedem Feld, in dem nicht 0,00 steht, verpflichtet sein, nachzufragen.

Selbst wenn Du der Meinung bist, dass FA hätte in diesem Fall nochmals nachfragen müssen, so wirst Du etwas weiter unten im AEAO zu § 173 Tz. 4.1.1 mit folgendem Inhalt finden:

Zitat:Sind sowohl das FA seiner Ermittlungspflicht als auch der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen, so fällt das nachträgliche Bekanntwerden einer rechtserheblichen Tatsache oder eines rechtserheblichen Beweismittels in der Regel in den Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen mit der Folge, dass eine Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 zulässig ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1987, BStBl 1988 II S. 115 = SIS 88 05 48 ). 2 Eine entsprechende Änderung scheidet lediglich dann aus, wenn der Verstoß des Finanzamts deutlich überwiegt ( BFH-Urteil vom 20.12.1988, BStBl 1989 II S. 585 = SIS 89 16 44 ).

Und wenn Du nun noch die Meinung vertritts, dass der Verstoss des Finanzamtes überwiegt, so schau mal in die Tz. 5.1.3. Dort steht dies:
Zitat:Ein Steuerpflichtiger handelt regelmäßig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet

Wenn also schon grobens Verschulden wegen fehlender Angaben vorliegt, wirst Du es schwer haben, dem FA zu unterstellen, es hätte so sehr gegen seine Ermittlungspflichten verstossen, dass dieser Verstoss überwiegt.