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Beteiligungsertrag u.a.
11.11.2007, 20:01 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.11.2007 20:02 von maxell.)
Beitrag: #15
RE: Beteiligungsertrag u.a.
Nochmal zur GewSt:

Hinzurechnungsforschrift nach § 8 Nr.5 GewStG sind:

die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben. 2 Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fallen;

in §8b Abs.5 KStG steht:

Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2 § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

Wie ist das zu verstehen? Hinzurechnung des KSt-freien Veräußerungsgewinns (95%) oder nur die Dividenden, die die A von B in 2007 bekam, bei der GewSt der GmbH ?

Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto!
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Beteiligungsertrag u.a. - maxell - 10.11.2007, 22:51
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