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Abzugsbetrag § 7i EStG
07.09.2011, 07:56
Beitrag: #3
RE: Abzugsbetrag § 7i EStG
Hallo,

Danke Dir zunächst einmal.

Gefunden habe ich dazu eine Bescheinigungsrichtlinie zu § 7i, 7h.....etc. von 2001 aus Hessen. Da steht wörtlich genau das Gleiche drin.

Mir stellt sich nur die Frage was denn die Finanzverwaltung anders entscheiden möchte, wenn doch die zuständige Denkmalschutzbehörde eine entsprechende Zuordnung gemacht hat. Der Sinn erschließt sich mir nicht wirklich.

Für die endgültige Berechnung der Sonderabschreibungen bzw. der Regelabschreibung würde doch im Prinzip nun folgendes Szenario entstehen:

Die bisherige Bemessungsgrundlage für den Abzug nach § 7i EStG wäre rückwirkend zu berichtigen.

Die, eventuell durch die Finanzverwaltung nicht anerkannten Funktionsträgerkosten sind dann gegebenenfalls direkt abzugsfähig bzw. müssten mit zu den Herstellungskosten gepackt werden. Genauso die Differenz aus Denkmalkosten lt. Kaufvertrag und tatsächlich bescheinigten Denkmalkosten. Die neue BMG müsste dann auch rückwirkend für die Regelabschreibung zugrunde gelegt werden.

Was sich nicht ergeben dürfte - ein Versagen eines Teils des Kaufpreises für die Abschreibung, nur weil sich die Zuordnung der Abschreibungsart geändert hat.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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RE: Abzugsbetrag § 7i EStG - Kiharu - 06.09.2011, 20:24
RE: Abzugsbetrag § 7i EStG - zaunkönig - 07.09.2011 07:56

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