Steuerberater

Normale Version: Abzugsbetrag § 7i EStG
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Hallo,

ich meine zwar eine ähnliche Problematik vor kurzem hier gelesen zu haben, finde nur nichts.


Erwerb Baudenkmal. Formalien alle erfüllt und es erfolgt nun die endgültige Bescheinigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde.

Anerkannt wird:

anteilige Aufwendungen: 75.000¤
Funktionsträgergebühren: 14.000¤

Dabei sind die Funktionsträgergebühren nicht geprüft worden.


Anteilige Kosten für diese Arbeiten lt. Kaufvertrag: 98.000¤


Stellen sich zwei Fragen:

1. Die bereits beantragten Abzugsbeträge im Rahmen des § 7i EStG für veranlagte Jahre wären abzuändern.

- Durch die Verwaltung (automatisch) oder durch Mitwirkung des Steuerpflichtigen (Übersendung der Bescheinigung)?

2. Welcher Betrag wird nun berücksichtigt?

Die Bescheinigungsrichtlinien der Länder verweisen hinsichtlich der Anerkennung der Funktionsträgergebühren, welche grundsätzlich anerkennungswürdig sind, auf die Entscheidung der Finanzverwaltung, welche die Abziehbarkeit überprüfen soll.

Hat jemand damit Erfahrung bzw. einen Link zum nachlesen?
1. Eine automatische Abänderung erfolgt nicht. Der Stpfl. hat die Bescheinigung dem FA vorzulegen.

2.
FinMin Bayern 21.8.1998, 31 b - S 2198 a - 13/54 - 68 107

Darin wird zu § 7h Bezug genommen auf den Bauherrenerlass:

Zitat:Sind die Aufwendungen im Rahmen einer Sanierungs- oder Entwicklungsgesamtmaßnahme entstanden, gehören grundsätzlich auch die sog. Funktionsträgergebühren (z.B. Kosten eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers oder eines Beauftragten im Sinn der §§ 157 und 167 BauGB, Baubetreuungskosten; vgl. im einzelnen BMF-Schreiben vom 31.8.1990, BStBl 1990 I S. 366 = SIS 90 18 07 - „Bauherren-Erlaß” -) zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Die Entscheidung, ob die Funktionsträgergebühren z.B. den Herstellungs- oder Anschaffungskosten oder den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzurechnen sind, obliegt den Finanzbehörden. In diesen Fällen sollte folgender Zusatz in die Bescheinigung aufgenommen werden:

„Zu den bescheinigten Aufwendungen gehören Funktionsträgergebühren. Begünstigt ist nur der Anteil, der nach den Feststellungen der Finanzbehörden zu den Anschaffungskosten im Sinn des § 7 h Abs. 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten gehört, die auf die begünstigten Baumaßnahmen entfallen.”

Bei § 7i kann m.E. nix anderes gelten.
Der Bauherrenerlass sagt zu § 7h, i

Zitat:3.2.2 Besonderheit bei Baumaßnahmen i.S. der §§ 7 h, 7 i EStG

Der Gesamtaufwand ist, soweit das eindeutig möglich ist, unmittelbar dem Grund und Boden, der Altbausubstanz des Gebäudes, den bescheinigten Baumaßnahmen i.S. der §§ 7 h, 7 i EStG, den übrigen Baumaßnahmen und den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzuordnen. Aufwendungen, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen, sind auf die Kostenarten, mit denen sie zusammenhängen, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der auf diese Kostenarten eindeutig entfallenden Kosten. Die eindeutig den bescheinigten Baumaßnahmen i.S. der §§ 7 h, 7 i EStG zuzuordnenden Aufwendungen zuzüglich der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Anteile der nicht eindeutig zuzuordnenden Anschaffungskosten, die den Aufwendungen für bescheinigte Baumaßnahmen i.S. der §§ 7 h, 7 i EStG zuzurechnen sind, ergeben die begünstigten Anschaffungskosten i.S. der §§ 7 h, 7 i EStG.

Danach müsste der Bauherrenerlass auf die Funktionsträgergebühr bzw. was diese tatsächlich abdeckt, abgeklopft werden und das entsprechend zugeordnet werden.
Hallo,

Danke Dir zunächst einmal.

Gefunden habe ich dazu eine Bescheinigungsrichtlinie zu § 7i, 7h.....etc. von 2001 aus Hessen. Da steht wörtlich genau das Gleiche drin.

Mir stellt sich nur die Frage was denn die Finanzverwaltung anders entscheiden möchte, wenn doch die zuständige Denkmalschutzbehörde eine entsprechende Zuordnung gemacht hat. Der Sinn erschließt sich mir nicht wirklich.

Für die endgültige Berechnung der Sonderabschreibungen bzw. der Regelabschreibung würde doch im Prinzip nun folgendes Szenario entstehen:

Die bisherige Bemessungsgrundlage für den Abzug nach § 7i EStG wäre rückwirkend zu berichtigen.

Die, eventuell durch die Finanzverwaltung nicht anerkannten Funktionsträgerkosten sind dann gegebenenfalls direkt abzugsfähig bzw. müssten mit zu den Herstellungskosten gepackt werden. Genauso die Differenz aus Denkmalkosten lt. Kaufvertrag und tatsächlich bescheinigten Denkmalkosten. Die neue BMG müsste dann auch rückwirkend für die Regelabschreibung zugrunde gelegt werden.

Was sich nicht ergeben dürfte - ein Versagen eines Teils des Kaufpreises für die Abschreibung, nur weil sich die Zuordnung der Abschreibungsart geändert hat.
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