Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
§ 32 EStG neue Tatsache
29.06.2007, 15:51
Beitrag: #7
RE: § 32 EStG neue Tatsache
Opa schrieb:Indem eine abweichende Anschrift angegeben, kein Entlastungsbetrag beantragt wird.
Sowohl die abweichende Anschrift als auch der Entlastungsbetrag haben aber nichts mit dem Betreuungsfreibetrag zu tun.

Zitat:Oder wird der spätere Antrag jedes Jahr wieder als neue Tatsache gesehen? Kann ich eigentlich nicht nachvollziehen.
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, die Grundlagen werden jedes Jahr neu ermittelt.....


Lies dir doch mal in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2006 die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 34 durch.
Zur dauerhaften Übertragung ist die Anlage K (nicht verwechseln mit Anlage Kind) notwendig.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Nachrichten in diesem Thema
§ 32 EStG neue Tatsache - Opa - 29.06.2007, 11:31
RE: § 32 EStG neue Tatsache - Petz - 29.06.2007, 12:52
RE: § 32 EStG neue Tatsache - Opa - 29.06.2007, 13:04
RE: § 32 EStG neue Tatsache - Petz - 29.06.2007 15:51
RE: § 32 EStG neue Tatsache - Petz - 02.07.2007, 17:43
RE: § 32 EStG neue Tatsache - Opa - 29.06.2007, 14:37
RE: § 32 EStG neue Tatsache - Petz - 29.06.2007, 16:05
RE: § 32 EStG neue Tatsache - Opa - 02.07.2007, 10:22

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation