29.06.2007, 11:31
Hallo
Wie seht Ihr das?
Kindesvater macht Erklärung ohne Beantragung des "Betreuungs FB", da das Kind schon immer bei der Mutter lebt, im Bescheid wird er jedoch gewährt. Jetzt macht die Kindesmutter ihre Erklärungen und beantragt den vollen FB. Daraufhin werden die Bescheide 04 und 05 des Vaters nach 173 (1) 1. geändert weil die Mutter jetzt den vollen FB beantragt hat. Dies ist doch m.E. keine neue Tatsache.
Dies mein Einspruch:
"Wie bereits in der Erklärung 2004 wurde auch in der Erklärung 2005 nicht der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für das Kind unseres Mandanten beantragt, da es nicht bei ihm lebt, sondern bei der Kindesmutter (die Adresse war in der Erklärung angegeben). Damit wurde nach § 32 (6) EStG der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil übertragen. Eine Änderung des Bescheides nach § 173 (1) 1. AO ist daher nicht möglich, da die jetzige Beantragung des vollen FB durch die Kindesmutter keine neue Tatsache darstellt."
Wie seht ihr die Chancen?
Opa
Wie seht Ihr das?
Kindesvater macht Erklärung ohne Beantragung des "Betreuungs FB", da das Kind schon immer bei der Mutter lebt, im Bescheid wird er jedoch gewährt. Jetzt macht die Kindesmutter ihre Erklärungen und beantragt den vollen FB. Daraufhin werden die Bescheide 04 und 05 des Vaters nach 173 (1) 1. geändert weil die Mutter jetzt den vollen FB beantragt hat. Dies ist doch m.E. keine neue Tatsache.
Dies mein Einspruch:
"Wie bereits in der Erklärung 2004 wurde auch in der Erklärung 2005 nicht der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für das Kind unseres Mandanten beantragt, da es nicht bei ihm lebt, sondern bei der Kindesmutter (die Adresse war in der Erklärung angegeben). Damit wurde nach § 32 (6) EStG der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil übertragen. Eine Änderung des Bescheides nach § 173 (1) 1. AO ist daher nicht möglich, da die jetzige Beantragung des vollen FB durch die Kindesmutter keine neue Tatsache darstellt."
Wie seht ihr die Chancen?
Opa