Hans-Christian schrieb:Vorwitzig schrieb:nein, das überzeugt mich nicht.
Denn wenn es so sein soll, dass die Familienheimfahrten pauschal ermittelt werden sollen (also pauschale Annahme, dass man mit dem Firmenfahrzeug ein die Woche nach Hause fährt), wieso ist in den Lohnsteuerhinweisen für den in Ansatz zu bringenden geldwerten Vorteil die Anzahl der durchgeführten Familienheimfahrten relevant?
Bring mir eine Fundstelle, dass der geldwerte Vorteil pauschal - i.S. von unabhängig von der Anzahl der tatsächlich mit dem Firmenfahrzeug durchgeführten Familienheimfahrten - ermittelt wird, und ich schließ mich Deiner Auffassung an.
Vorher aber nicht.
Hier ist die Fundstelle (bereits hier dargelegt)
§ 8 (2) S. 5 EStG
"Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 % des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug wie Werbungskosten nach § 9 Abs. 2 in Betracht käme;"
Auf Deutsch:
1. Pro einer Familienheimfahrt gilt 0,002%.
2. Dies gilt nicht für diese Fahrt bei der WK in Betracht käme. D.h., wenn nur eine Familienheimfahrt dann keine 0,002% keine WK für diese Fahrt aber WK für Unterkunft.
3.Werden mehrere (zum Bsp. 2) Heimfahrten pro Woche durchgeführt, dann gilt für jede Fahrt also zweimal 0,002%, ... Fahre ich also 2mal wöchentlich, dann eben bei 46 Wochen 46x2x0,002% von LPx.... Dann sind für diese Fahrten WK ansetzbar.
Der Gesetzgeber hat also m.E. nach damit zum Ausdruck gebracht, dass bei einer 1% Versteuerung bereits eine Familienheimfahrt enthalten ist, wenn eine DHHF vorliegt und nur eine Heimfahrt pro Woche durchgeführt wird.
nein, das überzeugt mich nicht.
Punkt 2 steht im Gegensatz zu dem Gesetzeswortlaut (§ 8 II 5 und § 9 II 9), dies ergibt sich nur aus den Lohnsteuerhinweisen 2005, die ja immer noch gelten (wobei ich mich frage, ob der Gesetzgeber vergessen hat, diese in diesem Punkt zu korrigieren).
Es ergibt sich aus dem o.g. auch nicht, dass der geldwerte Vorteil unabhängig von den tatsächlich mit dem Firmenfahrzeug durchgeführten Fahrten anzusetzen ist und dass mindestens eine Familienheimfahrt pro Woche als geldwerter Vorteil zu erfassen ist.
Punkt 3 ist auch nicht zutreffend, weil - wenn überhaupt (Ausn: Fahrten mit Firmenwagen) - immer nur eine Familienheimfahrt pro Woche steuerlich als Werbungskosten anerkannt wird, s. R 43 VII Nr. 2 LStR. Ein geldwerter Vorteil muss jedoch bei mehreren Fahrten in der Woche für jede Fahrt in Ansatz gebracht werden.