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Definition von "Verwaltungsvermögen"
25.02.2009, 22:12 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2009 22:12 von Lemgun.)
Beitrag: #5
RE: Definition von "Verwaltungsvermögen"
Quelle: http://www.dr-ivens.de/_de/default.1298.aspx

Zitat:(5) Wertpapiere und vergleichbare Forderungen

Des Weiteren gehören gem. § 13 b Abs. 2 Nr. 4 Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen zum Verwaltungsvermögen. Anders als nach dem Vorentwurf sollen damit Geldbestände, Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten sowie vergleichbare Forderungen nicht mehr dem Verwaltungsvermögen zugerechnet werden. Damit werden nunmehr lediglich Wertpapiere sowie diesen vergleichbare Forderungen, wie etwa Finanzinnovationen ohne Wertpapiercharakter dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen sein[42].

[42] vgl. auch: Hannes/Onderka, ZEV 2008, 16, 21 f.

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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RE: Definition von "Verwaltungsvermögen" - Lemgun - 25.02.2009 22:12

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