Definition von "Verwaltungsvermögen"
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24.02.2009, 10:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.02.2009 10:43 von Jive.)
Beitrag: #2
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RE: Definition von "Verwaltungsvermögen"
Nach mehreren Stunden suchen bin ich leider immer noch nicht fündig geworden ....
Ich weiss einfach nicht wo ich die Grenze ziehen soll.... NAch Brunner ist ein Wertpapier eine Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. Wenn Wertpapiere verbriefte Rechte sind, dann sind Banknoten zumindest nach meinem Kenntnisstand keine Wertpapiere.. jedenfalls seitdem es den Goldstandart nicht mehr gibt. naja ..und eine Forderung ist eine Banknote ja nun auch nicht. Wenn aber giralgeld eine einem Wertpapier vergleichbare Forderung ist müsste ich ja nur das Festgeldkonto für einen Tag plündern. ( in meinem Fall sind ja nur ein paar Millionen ![]() Das blöde ist, dass Briefmarken allerdings dann schon wieder als wertpapiere anzusehen sind ( verbrieftes Recht zur inanspruchnahme einer Dienstleistung) War von euch evtl schon jemand bei einer Fortbildung wo etwas zu diesem thema gesagt wurde?? lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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Nachrichten in diesem Thema |
Definition von "Verwaltungsvermögen" - Jive - 23.02.2009, 13:38
RE: Definition von "Verwaltungsvermögen" - Jive - 24.02.2009 10:42
RE: Definition von "Verwaltungsvermögen" - Keaton - 25.02.2009, 11:09
RE: Definition von "Verwaltungsvermögen" - Jive - 25.02.2009, 11:41
RE: Definition von "Verwaltungsvermögen" - Lemgun - 25.02.2009, 22:12
RE: Definition von "Verwaltungsvermögen" - Jive - 26.02.2009, 10:27
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