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Definition von "Verwaltungsvermögen"
23.02.2009, 13:38
Beitrag: #1
Definition von "Verwaltungsvermögen"
Meine Frage bezieht sich auf § 13 b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG

Da steht das Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen zum Verwaltungsvermögen gehören.

Nur was in drei Teufels namen sind "vergleichbare forderungen" ?

Gehören da auch Bankguthaben oder "normale" Forderungen dazu?

ich suche grad wie ein Weltmeister und finde da derzeit noch nix passendes in meiner Literatur.

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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Definition von "Verwaltungsvermögen" - Jive - 23.02.2009 13:38

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