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Ergebnis § 23
20.02.2009, 12:12 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.02.2009 12:14 von tosch.)
Beitrag: #2
RE: Ergebnis § 23
Catja schrieb:Ich tendiere zur gesonderten Feststellung.
Sehe ich auch so
§ 181 Abs. 1 Nr. 2a AO
... und wird auch in der Erfassung der Steuererklärung zur gesonderten Feststellung abgefragt

Im Prinzip dürfte es ziemlich egal sein, weil mit Verkauf des Anteils die GbR aufgelöst ist.
Ich würde mir da keinen dicken Kopf drüber machen, ob der Gewinn noch zur Gesellschaftsbeteiligung gehört, oder dem Ex-Gesellschafter danach erst zufließt.
Feststellungserklärung oder ESt-Erklärung, das Ergebnis dürfte das gleiche sein.
(Oder mal einfach abwarten, welche Stelle sich für die Anforderung der Daten zuständig fühlt. Cool )

Einen Unterschied macht es wohl nur für die Gebührenrechnung - wenn der Käufer die Gebühren für die Erstellung der SO - die ihn ja letztlich nicht betrifft - mittragen darf.

Gruß

tosch
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Ergebnis § 23 - Catja - 20.02.2009, 11:25
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