Hi Kollegen,
kleine Frage eines Kollegen:
Wo wird das Ergebnis eines § 23 - Verkaufes festgestellt, wenn einer von zwei Miteigentümern eines Hauses seine Hälfte an den anderen Miteigentümer verkauft?
In der ESt oder in der Feststellungserklärung?
Ich tendiere zur gesonderten Feststellung.
Gegenmeinungen?
Gruß, die Catja
Catja schrieb:Ich tendiere zur gesonderten Feststellung.
Sehe ich auch so
§ 181 Abs. 1 Nr. 2a AO
... und wird auch in der Erfassung der Steuererklärung zur gesonderten Feststellung abgefragt
Im Prinzip dürfte es ziemlich egal sein, weil mit Verkauf des Anteils die GbR aufgelöst ist.
Ich würde mir da keinen dicken Kopf drüber machen, ob der Gewinn noch zur Gesellschaftsbeteiligung gehört, oder dem Ex-Gesellschafter danach erst zufließt.
Feststellungserklärung oder ESt-Erklärung, das Ergebnis dürfte das gleiche sein.
(Oder mal einfach abwarten, welche Stelle sich für die Anforderung der Daten zuständig fühlt.

)
Einen Unterschied macht es wohl nur für die Gebührenrechnung - wenn der Käufer die Gebühren für die Erstellung der SO - die ihn ja letztlich nicht betrifft - mittragen darf.
Gruß
tosch
tosch schrieb:§ 181 Abs. 1 Nr. 2a AO...
Und der ist genau mein Problem ( => ich gehe mal davon aus, dass Du § 18
0 meintest?
Diese Besteuerungsgrundlage ist ja nur
einer von beiden Personen zuzurechnen.
Da die Frage ja nicht für mich ist, kann ich den pragmatischen Weg (Würfeln und Abwarten) leider nicht wählen, sondern muss das akademisch angehen.
Bitte mal berücksichtigen BFH X R 49/92 vom 13.10.1993, BStBl. 1994 II. Seite 86 ==>, danach eher nur die ESt-Erklärung des Gesellschafters.
Habe jetzt aber nicht nachgeschaut, ob aktuell irgendwelche Änderunen dazu ergangen sind.