Option KU Regelung
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28.01.2009, 16:42
Beitrag: #13
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RE: Option KU Regelung
Nunja, man muss einfach mal den Sinn und Zweck der Bindung betrachten, mE soll der Unternehmer nicht ständig zwischen den Besteuerungsregimen hin- und herwechseln, wie es gerade passend erscheint (Stichwort Investitionen und VoSt Abzug). Also muss man überlegen, wie man das zusammen bringt: Wenn die Unternehmereigenschaft endet, dann greift mitunter § 15a UStG ein und VoSt wird korrigiert, nur wenn er später ein neues Unternehmen neu begründet, kann er nun nicht die restliche VoSt dann erneut geltend machen. Ergebnis = wenn selbst beim immer regelbesteuerten Unternehmer ein Bruch stattfindet, dann muss das auch für den ehem. KU gelten. Also keine Fortwirkung der Bindung (mE) nach Beendigung und Neubeginn eines anderen Unternehmens.
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