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Änderungssperre auch bei § 172 AO ?
27.01.2009, 21:03
Beitrag: #1
Änderungssperre auch bei § 172 AO ?
Hallo an Alle,
habe momentan wohl ein Brett vor dem Kopf und hoffe hier auf Erlösung.

Problem:

Bestandskräftiger Erstbescheid. Änderung nach § 175 AO zu Gunsten. Noch während der Rechtsbehelfsfrist für den Änderungsbescheid wird ein Änderungsantrag nach § 172 AO (Auswirkung wiederumg zu Gunsten) gestellt.

Mein Bauch und mein Rechtsverständnis sagt, dass eine weitere Änderung zu Gunsten nicht möglich ist. Wäre statt des Änderungsantrages Einspruch eingelegt worden, schiede ein Änderung wegen § 351 Abs. 1 AO aus. Hier liegt jedoch ein Änderungsantrag vor Sad

Rein formal betrachtet sind alle TBM des § 172 AO erfüllt. Aber es kann doch nicht sein, dass über einen Änderungsantrages die Änderungssperre des § 351 AO ausgehebelt werden kann?

Meine Studienunterlagen sagen,
Zitat:Nach h.M. ist § 351 AO aber auch für schlichte Änderungen nach § 172 AO anwendbar, weil die Antragsfrist des § 172 AO der Einspruchsfrist entspricht und damit in beiden Fällen dasselbe Ziel verfolgt wird:Schutz der materiellen Bestandskraft eine VA.

Leider habe nicht entsprechendes in folgenden Kommentaren gefunden:Tipke/Kruse, HHS und Klein.

Weiss jemand von Euch Rat?

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Änderungssperre auch bei § 172 AO ? - Kiharu - 27.01.2009 21:03

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