Fristenkontrollbuch?
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07.01.2009, 17:26
Beitrag: #15
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RE: Fristenkontrollbuch?
Hallo,
die von Kiharu angeführten BFH-Urteile sind eigentlich recht eindeutig. Anderslautende Inforamtion habe ich dazu auch nicht. Würde daher dazu tendieren, dass hier kein vernünftiger Nachweis für den Postausgang vorliegt. Will der Anwalt Beweiskraft für sein "Fristenkontroll- und Postausgangsbuch" in Form eines Terminkalenders, dann müsste sich aus dem Terminkalender heraus auch andere Fristen ergeben. Das vermute ich mal, wird nicht der Fall sein. Analog hat der BGH ähnliche Entscheidungen getroffen, wie der BFH. Zur Wahrung einer Frist und zum Nachweis der fristwahrenden Zustellung hat der Absender den Nachweis zu tragen. Dabei ist ihm zuzumuten, die ihm zur Verfügung stehenden Übertragungs- und Zusendungsmittel verantwortlich zur Wahrung der Frist und zum Beweis des Zugangs auszuwählen und einzusetzen. Der Versand per Zustellurkunde oder ähnliches wäre ja möglich gewesen. Man hätte auch per Boten einwerfen können. Ich kenne es nicht anders, als dass es üblich ist, dass bei Fristablauf und der bestehenden Möglichkeit nicht rechtzeitiger Zustellung, der Vorabversand per Fax bzw. email erfolgt, weil sich hier durch die elektronische Signatur, ein Nachweis ergibt, der zumindest die Glaubwürdigkeit des Versands bekräftigt. Schließlich gab es das Dokument zum Zeitpunkt der elektronischen übermittlung. Ich kenne es auch definitiv nicht anders, als dass Fristenkontroll- und separat Postausgangsbücher geführt wurden. Jede halbwegs vernünftige Steuer- und/oder Rechtsanwaltssoftware hat diese im Paket. Das sieht schon sehr gestrickt aus. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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