zivilr. Fragen bei einer ErbGem
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16.12.2008, 15:55
Beitrag: #12
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RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem
Nein, selbst dann nicht. Wenn ein Miterbe sich Vermögen der Gemeinschaft "unter den Nagel reißt", dann haben nicht alle anderen Miterben (nach Quote) ebenfalls einen adäquaten Anspruch gegen die Gemeinschaft bzw. gegen den Miterben, vielmehr steht der Anspruch der Gemeinschaft zu. Das ergibt sich unzweifelhaft aus § 2039 S. 1 BGB "Gehört ein Ansprch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Erbe nur die Leistung an alle Erben fordern.". Man muss hier schon die Auseinandersetzung betreiben und zur not bei Grundstücken die Teilungsversteigerung §§ 180ff. Zwangsvollstreckungsgesetz angehen.
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