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zivilr. Fragen bei einer ErbGem
16.12.2008, 12:23
Beitrag: #9
RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem
Hallo,

Hinsichtlich der egF kann sich das FA doch jemanden aussuchen und ihn dazu bestimmen eine Erklärung abzugeben.
Wollen die Erben das nicht, haben sie einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen.
Können die Erben das nicht, kann von einem der Erben auch beim Nachlassgericht der Antrag gestellt werden, dass ein externer Nachlassverwalter bestimmt wird.

Auch wenn im Ergebnis später einer der Erben den Nachlass verwalten sollte, so wird zumindest über das Nachlassgericht eine Einigung erzielt.

Und im Grundsatz ist der bestimmte Nachlassverwalter, egal ob Erbe oder nicht, verpflichtet alle Vermögens-, Schuld-, Ertrags- und Aufwandpositionen darzulegen.

Hat ein Erbe einen begründeten Anspruch aus dem Nachlass, kann er seinen Anspruch zuvilrechtlich gegen jeden einzelnen Miterben geltend machen - und zwar in voller Höhe.

Zumindest ist dies mein Rechtsstand.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem - zaunkönig - 16.12.2008 12:23

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