zivilr. Fragen bei einer ErbGem
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15.12.2008, 09:53
Beitrag: #8
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RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem
Wenn man das "Leerräumen" nachweisen kann (bspw. Zweitkontoauszug von Bank erstellen lassen), dann hat man einen Anspruch auf Rückgewähr an die Gemeinschaft. Auch hier nicht an sich selbst. Allerdings ist hier immer die Frage zwischen "Leerräumen" und "fehlerhafter Auseinandersetzung (formfehler)" entscheidend.
Wenn aber hier ein V+V Objekt in Rede steht und die Dame hoffentlich nicht 10 Geschwister, 8 Tanten und 7 Onkel hat, dann sollte eine Rechtsberatung Sinn machen. Wenn wirklich nur ein schmales Azubigehalt zur Lebenshaltung reichen muss, gibt es ggf. Beratungshilfe http://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe Hier muss man bei Gericht einen Beratungshilfeschein beantragen und für eine Selbstbeteiligung von (glaub ich 10 Euro) kann man sich dann eine Erstberatung bei einem RA holen. Da sollte dann ein Petz mitgehen und ggf. einen Fachanwalt für Erbrecht aussuchen und schon alle möglichen Papiere mit zum Termin bringen, damit der Anwalt klare Infos geben kann. Für weitere Aufgaben an den Anwalt immer zuerts natürlich das Honorar besprechen. |
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zivilr. Fragen bei einer ErbGem - Petz - 14.12.2008, 12:00
RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem - showbee - 14.12.2008, 13:03
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