kurzfristiges Darlehen
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05.07.2007, 17:59
Beitrag: #4
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RE: kurzfristiges Darlehen
Hallo,
ja, da kommt die hohe Kunst der Bilanzsystematik heraus. Man muss hier unterscheiden, wer derjenige ist, der das Darlehen/Kredit gewährt. Handelt es sich um ein Finanzdienstleistungsinstitut (Bank, Versicherung, Bausparkasse etc.) wäre die Verbindlichkeit als solche gegenüber Kreditinstituten auszuweisen, mithin unter 0630 - 0699 (lt. SKR03). Ähnlicher Ausweis soweit es sich um verbundene Unternehmen handelt (0700 - 0724) oder gegenüber Gesellschaftern (0725 - 0799). Auch in diesen Kontenbereichen wird nach Laufzeiten unterschieden. Ist der Darlehensgeber nun jemand, der nicht unter die obigen Zugehörigkeitsmerkmale fällt (z.B. die Tante, der Herr XY oder WerAuchImmer), dann handelt es sich um eine Verbindlichkeit. Diese ist, je nach Laufzeit, unter den Konten 1701 bis 1708 auszuweisen. Und nun darst Du mit dem Kollegen noch einmal fachsimpeln. Und wenn er es nicht glauben mag, schaue man sich die Zuorndungstabellen bei DATEV an, die zeigen es am einfachsten. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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kurzfristiges Darlehen - stifi82 - 05.07.2007, 11:02
RE: kurzfristiges Darlehen - Opa - 05.07.2007, 11:34
RE: kurzfristiges Darlehen - Clematis - 05.07.2007, 13:29
RE: kurzfristiges Darlehen - zaunkönig - 05.07.2007 17:59
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