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Rücknahme Einspruch ESt 2004 RV
11.11.2008, 09:07
Beitrag: #2
RE: Rücknahme Einspruch ESt 2004 RV
Und das ist die Antwort, die Steuerberater bekommen, welche genau diese Einsprüche NICHT zurücknehmen:

Zitat:Mit Urteil vom 08.11.2006, Az. X R 11/05 hat der BFH entschieden, dass vor dem Jahr 2005 geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorweggenommenen Wer-bungskosten bei den sonstigen Einkünften sind. Hieran hat die Neuregelung der Rentenbe-steuerung im Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427; BStBl I 2004, 554) nichts geändert.

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat mit dem am 14.03.2008 veröffentlich-ten Beschluss vom 13.02.2008, Az. 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05, entschieden, dass aufgrund seines Urteils vom 06.03.2002, Az. 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618, und der Neu-regelung durch das Alterseinkünftegesetz eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Ab-ziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 nicht in Betracht kommt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 25.02.2008 die ebenfalls gegen die beschränkte Abziehbarkeit von Vor-sorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 gerichteten Verfassungsbe-schwerden 2 BvR 587/02, 2 BvR 274/03, 2 BvR 472/03, 2 BvR 912/03, 2 BvR 937/03, 2 BvR 1852/03, 2 BvR 325/07 und 2 BvR 555/07 nicht zur Entscheidung angenommen.

Ein weiteres Ruhenlassen des Einspruches nach § 363 AO kam auch nicht mehr in Betracht. Gemäß AEAO zu § 363 Tz. 4 liegt ein zureichender Grund für den Erlass einer Fortset-zungsmitteilung insbesondere dann vor,(…) wenn bereits eine Entscheidung des EuGH, des BVerfG oder des obersten Bundesgerichts in einem Parallelverfahren ergangen ist. Aufgrund der oben genannten Urteile, war das Finanzamt berechtigt, die Bearbeitung des Einspruchs-verfahrens trotz der noch anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2299/04 wieder auf-zunehmen.

Im Übrigen gebietet es der Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht, davon auszugehen, dass dieses Gericht mit seinen eigenen Entscheidungen nicht gegen das Grundgesetz ver-stößt. Es dürfte ausgeschlossen sein, dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerich-tes in dem von der Ef angeführten Verfahren sich selbst bescheinigt, die Verfassung verletzt zu haben.

Ist als Autotext bei mir gespeichert und kostes mich ein müdes Lächeln in eine Einspruchsentscheidung zu kopieren.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Rücknahme Einspruch ESt 2004 RV - Kiharu - 11.11.2008 09:07

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