wirksamer Jahresabschluss
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31.10.2008, 20:07
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.10.2008 20:13 von meyer.)
Beitrag: #14
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RE: wirksamer Jahresabschluss
showbee schrieb:na wenn er auf dem Papier der StB-Ges. unterzeichnet, dann offensichtlich im Fremden und nicht in eigenem Namen, also als Angesteller max. iV bzw. iA, jedenfalls solange er nicht Gesellschafter ist nicht im eigenen Namen!!! Den Bestätigungsvermerk kann auch die Sekretärin unterzeichnen, solange ihr zumindest im Einzelfall Zeichnungsbefugnis erteilt wurde...Dass er hier nicht in eigenem Namen unterzeichnet, ist klar, m. E. ist es aber durch die Berufspflicht der Eigenverantwortlichkeit (§ 57 Abs. 1 StBerG) berufsrechtswidrig, Nicht-Berufsträgern eine Zeichnungsbefugnis für Vorbehaltsaufgaben des Steuerberaters einzuräumen. Ist aber nicht gerade mein Spezialgebiet. Vielleicht interessiert sich ja die Kammer für solche Sachen. Vielleicht gibt es außerdem noch Besonderheiten bei StB-Gesellschaften. Jedenfalls ist das Thema Zeichnungsbefugnis nicht so einfach. Hätte natürlich auch keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit eines Jahresabschlusses, denn der wird bekanntlich durch einen StB nur erstellt, nicht aber aufgestellt und schon gar nicht festgestellt. Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen kann es m. E. auch nicht sein, denn die Gesellschaft ist ja befugt. Bliebe also nur noch ein etwaiger Verstoß der Gesellschaft gegen Berufsrecht. |
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