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§363 (2) Satz 4 AO
07.10.2008, 12:04
Beitrag: #18
RE: §363 (2) Satz 4 AO
Ich verstehe Deine Argumentation schon. Bin allerdings anderer Auffassung.
Der Bescheid ruhte erstmal in Gänze.
Sonnst wäre ja auch ein §165 AO anwendbar gewesen.
(Und der ganze Papierkrieg wäre uns erspart geblieben).
Ging aber rechtlich nicht.

Eine Einspruchsentscheidung wird immer vorher mit einer Anhörung verbunden.

Hier wurde eine TEE getroffen ohne vorherige Anhörung. Die Rechtsgrundlage dafür kann ich nicht erkennen.

Du argumentierst, bei einer TEE ist eine Fortzetzungsmitteilung nicht erforderlich, da nur ein Ruhepunkt unter 363 fällt. Aber es ruhen ja alle Punkte und können noch geändert werden, solange keine TEE vorliegt.

Das eine diesbezügliche TEE getroffen werden kann bei vorheriger Anhörung, wie es alle anderen FA bei mir taten, ist für mich völlig unstrittig.

Danke Dir für Deine Mühen, geholfen hast Du mir trozdem.

Ich melde mich später noch einmal dazu.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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§363 (2) Satz 4 AO - Hans-Christian - 17.09.2008, 14:24
RE: §363 (2) Satz 4 AO - maxell - 17.09.2008, 17:34
RE: §363 (2) Satz 4 AO - Kiharu - 06.10.2008, 19:46
RE: §363 (2) Satz 4 AO - Kiharu - 06.10.2008, 21:17
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