§363 (2) Satz 4 AO
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07.10.2008, 11:35
Beitrag: #17
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RE: §363 (2) Satz 4 AO
So, jetzt geb ich es auf. Du magst einfach nicht verstehen, dass der "nichtstrittige" Teil einfach nicht unter § 363 AO fällt. So lange Du alles in einen Topf wirfst und der Meinung bist, es fallen alle Teile eines Einspruches unter § 363 AO, kommen wir hier nicht weiter.
Ich hab versucht Dir aufzuzeigen, dass eben nur der Ruhenspunkt unter § 363 AO fällt und dafür eine Fortsetzungsmitteilung in Betracht käme. Du klammerst weiterhin an Deiner Vorstellung der "Unteilbarkeit" eines Einspruches. Und genau dort ist der Punkt, wo wir nicht mehr weiter kommen. Also, entweder es schaltet sich jetzt noch jemand anderes in diese Diskussion ein, der Deine Fragen zu Deiner Zufriedenheit beantwortet oder es ist einfach so, dass hier zwei Ansichten gegenüber stehen. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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