§363 (2) Satz 4 AO
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07.10.2008, 10:52
Beitrag: #16
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RE: §363 (2) Satz 4 AO
Kiharu schrieb:Du bist aber wirklich zäh!...Ich wage nicht zu widersprechen. Kiharu schrieb:...Ist halt nicht jeder so lieb und nimmt sicher Deiner Probleme so intensiv an, wie ichDafür bekommst Du auch ein Bienchen von mir. Meine Frau hat dafür einmal einen Stempel gehabt. ![]() Zitat:...Ich mache meine Rechtsauffassung schlicht und ergreifend am AEAO zu § 367 AO fest. Dort heisst es in Tz. 6: Der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a) steht im Ermessen der Finanzbehörde, muss aber sachdienlich sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif ist, während über einen anderen Teil des Einspruchs zunächst nicht entschieden werden kann, weil insoweit die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 erfüllt sind. Es ist doch für mich nicht strittig, dass eine TEE erlassen werden kann. Warum erfolgt aber nicht vorher eine Fortsetzungsmitteilung, so wie es alle anderen FA auch gemacht haben? Haben die es unnötigerweise nur gemacht? HC schrieb:Auch in der TEE steht "Es wird derzeit davon abgesehen, im vorliegenden Streitfall von der Möglichkeit einer Fortsetzungsmitteilung gem. §363 Abs. 2 Satz 4 AO Gebrauch zu machen."Ist dies nur eine Möglichkeit oder eine Vorgabe? Kiharu schrieb:.... Da das Finanzamt bei Deinen Fällen nur über den "unstrittigen" Teil entschieden hat und den anderen Teil ruhen lassen möchte, teilt es Dir mit, dass es derzeit davon absieht, von einer Fortsetzungsmitteilung absieht.Für mich eben die Frage, ob das FA einfach davon absehen kann. Und um es noch komplizierter zu machen, der AEAO ist kein Gesetz. Der §363 Abs. 2 Satz 4 AO dagegen schon. Kann ein Erlass des BMF ein Gesetz außer Kraft setzen? mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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