§363 (2) Satz 4 AO
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07.10.2008, 10:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.10.2008 10:15 von Kiharu.)
Beitrag: #15
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RE: §363 (2) Satz 4 AO
Du bist aber wirklich zäh!
Zitat:Mal abgesehen davon, dass über etwas entschieden wurde, dass überhaupt nicht zu einer Entscheidung anstand, man hat also über "Nichtsstrittiges" entschieden (da ist übrigens ebenfalls, genau deshalb beim BFH ein Verfahren anhängig), fällt es mir schwer die TEE als eine solche Entscheidung anzusehen, für die der § 363...AO nicht gelten soll, zumal in der AEAO sogar explizit darauf abgestellt wird, wie ich bereits zitierte. Das über "Nichtstrittiges" entschieden werden muss, ist wieder ein ganz anderes Thema und liegt ganz platt ausgedrückt darin, dass bei der Änderung der AO leider nur von 12 bis Mittag gedacht wurde. Ich mache meine Rechtsauffassung schlicht und ergreifend am AEAO zu § 367 AO fest. Dort heisst es in Tz. 6: Der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a) steht im Ermessen der Finanzbehörde, muss aber sachdienlich sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif ist, während über einen anderen Teil des Einspruchs zunächst nicht entschieden werden kann, weil insoweit die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 erfüllt sind. Daran erkennst Du, dass die AO eine strikte Trennung hinsichtlich der Einspruchsteile vornimmt. Hinsichtlich des Ruhenspunktes kommt § 363 AO zum Tragen, hinsichtlich des anderen (manchmal eigentlich unstrittigen) Teils greift er eben nicht und wir sind über § 367 Abs. 2a AO in der TEE. Zitat:Im Übrigen wurde die Ablehnung (bisher 2 Fälle aus dem Bereich der OFD Chemnitz) meines Antrages nur mit dem Recht eine TEE zu erlassen begründet (3 Seiten!!!!!). Auf das Problem (§363 (2) Satz 4 AO) der Fortsetzungsmitteilung wurde nicht einmal eingegangen, obwohl ich nur den einen Satz geschrieben habe: Ist halt nicht jeder so lieb und nimmt sicher Deiner Probleme so intensiv an, wie ich ![]() Zitat:Auch in der TEE steht "Es wird derzeit davon abgesehen, im vorliegenden Streitfall von der Möglichkeit einer Fortsetzungsmitteilung gem. §363 Abs. 2 Satz 4 AO Gebrauch zu machen." Schon mal darüber nachgedacht, ob das nicht den Teil betrifft, welcher ruht? Das Finanzamt hat nämlich die Möglichkeit (wie ich schon geschrieben haben) trotz Zwangsruhe den Einspruch komplett zu entscheiden. Dies geht aber nur, sofern für den Teil, welcher eigentlich ruhen könnte, eine Fortsetzungsmitteilung ergeht. Da das Finanzamt bei Deinen Fällen nur über den "unstrittigen" Teil entschieden hat und den anderen Teil ruhen lassen möchte, teilt es Dir mit, dass es derzeit davon absieht, von einer Fortsetzungsmitteilung absieht. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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