§363 (2) Satz 4 AO
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06.10.2008, 21:41
Beitrag: #10
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RE: §363 (2) Satz 4 AO
Kiharu schrieb:Dieser Passus kommt zum Tragen, wenn das Finanzamt trotz Zwangsruhe das Einspruchsverfahren fortsetzen möchte und trifft nicht den von dir aufgeworfenen Streitfall.Das verstehe ich nicht. Der AEAO sagt, das eine Fortsetzungsmitteilung zu erfolgen hat, insbesondere dann, wenn das Begehren des Einspruchsführers letztlich darauf abzielt, seinen Steuerfall „offen zu halten“. Dies liegt doch hier vor. Wieso bist Du dann der Auffassung, das FA braucht keine Fortsetzungsmitteilung zu erlassen? mfg Dr. H.C. Freak |
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