§363 (2) Satz 4 AO
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06.10.2008, 21:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2008 21:43 von Kiharu.)
Beitrag: #9
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RE: §363 (2) Satz 4 AO
Dieser Passus kommt zum Tragen, wenn das Finanzamt trotz Zwangsruhe das Einspruchsverfahren fortsetzen möchte und trifft nicht den von dir aufgeworfenen Streitfall.
Schau dazu mal in das Urteil,welches in der Tz. 4 angegeben ist. Dort unter 3. findest Du, was damit gemeint ist. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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