§363 (2) Satz 4 AO
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06.10.2008, 21:17
Beitrag: #7
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RE: §363 (2) Satz 4 AO
Du klammerst dich zu sehr an der Vorstellung, dass ein Einspruchsverfahren nicht teilbar ist. Früher war das auch so. Aber mit Einführung der Möglichkeit einer TEE hat sich das geändert.
Es ist einfach so, dass wir gar nicht für den jetzt entschiedenen Teil in den § 363 AO kommen. Insofern kannst Du Dich auf den § 363 AO und der Verpflichtung zur Fortsetzungsmitteilung berufen, bis Du schwarz wirst. Für den Teil des Einspruches, welcher nicht ruht, ist dieser einfach nicht einschlägig! Das ist ein Fakt. Die Gründe für das Vorgehen, der Finanzverwaltung liegen auf der Hand. Du schreibst selbst, dass Du nun nicht mehr Begründungen nachschieben kannst. Es geht einfach daraum, zumindest für einen Teil des Einspruches Rechtsfrieden herzustellen. Ob das nun der Weisheit letzter Schluss ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Es ist jedenfall durch das Gesetz gedeckt. P.S. Ich weigere mich immer noch TEE zu erlassen. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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