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§363 (2) Satz 4 AO
06.10.2008, 20:56
Beitrag: #6
RE: §363 (2) Satz 4 AO
Kiharu schrieb:...Da der nichtstrittige Teil nicht Anlass deines Ruhensantrages war, kann das Finanzamt auch ohne Anhörung entscheiden, da für diesen Teil § 363 AO nicht einschlägig ist.

AEAO zu §363 sagt im Punkt 4:
"Eine Fortsetzungsmitteilung gemäß § 363 Abs. 2 Satz 4 kann in sämtlichen Fällen des § 363 Abs. 2 ergehen. Über ihren
Erlass ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; die Ermessenserwägungen sind dem Einspruchsführer
mitzuteilen (BFH-Urteil vom 26.9.2006 - X R 39/05 - BStBl 2007 II, S. 222). Ein zureichender Grund für den Erlass einer Fortsetzungsmitteilung liegt insbesondere dann vor, wenn ein weiteres gerichtliches Musterverfahren herbeigeführt
werden soll, wenn bereits eine Entscheidung des EuGH, des BVerfG oder des obersten Bundesgerichts in einem
Parallelverfahren ergangen ist oder wenn das Begehren des Einspruchsführers letztlich darauf abzielt, seinen Steuerfall
„offen zu halten“, um von künftigen Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu derzeit nicht strittigen
Fragen zu „profitieren“ (BFH-Urteil vom 26.9.2006, a.a.O.)."


Das sagt doch aber, dass eine Fortsetzungsmitteilung zu erfolgen hat.

Der Steuerpflichtige war der Auffassung, noch etwas nachzuschieben, sagte aber dazu hat er ja nun noch die Zeit, solange der Bescheid im ganzen noch offen ist. Jetzt wurde er ohne Vorankündigung (im übrigen durch mein Wohnsitz-FA in 200 Fällen erfolgte eine Fortsetzungsmitteilung) sofort beschieden und kann nicht mehr "Nachschieben", da keine Mitteilung erfolgte.
Ist dies nicht eine Beschneidung seiner Rechte?

Man muß auch den Zeitrahmen sehen. Es geht um VZ 2007:
Bescheid für VZ 2007 am 01.07.2008
Einspruch am 02.07.2008
TEE am 11.08.2008

Und zu
"...Über ihren Erlass ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; die Ermessenserwägungen sind dem Einspruchsführer mitzuteilen ..."

Diese Mitteilung muß doch vor der TEE kommen?

Es ist zwar nur ein Papierkrieg oder auch nur ein Kampf um die Statistik, da liegen doch keine ökonomischen Zwänge vor, die Bearbeituung ist m.E. nach für die FA teuerer als der Nutzen, aber trozdem sollte alles nach Recht und Gesetz gehen.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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§363 (2) Satz 4 AO - Hans-Christian - 17.09.2008, 14:24
RE: §363 (2) Satz 4 AO - maxell - 17.09.2008, 17:34
RE: §363 (2) Satz 4 AO - Kiharu - 06.10.2008, 19:46
RE: §363 (2) Satz 4 AO - Hans-Christian - 06.10.2008 20:56
RE: §363 (2) Satz 4 AO - Kiharu - 06.10.2008, 21:17
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