§363 (2) Satz 4 AO
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06.10.2008, 19:46
Beitrag: #5
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RE: §363 (2) Satz 4 AO
Ja, die dürfen das. Das Finanzamt hat über den unstrittigen Teil entschieden, somit ruht der Einspruch nur noch punktuell hinsichtlich der RV. Aber mehr wolltest Du ja auch nicht.
Der AEAO zu § 363 Tz. 3 Satz 2 sagt übrigens Folgendes: Zitat: Über Fragen, die nicht Anlass der Verfahrensaussetzung oder Verfahrensruhe sind, kann dagegen durch Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a) oder eines Teilabhilfebescheids entschieden werden. Da der nichtstrittige Teil nicht Anlass deines Ruhensantrages war, kann das Finanzamt auch ohne Anhörung entscheiden, da für diesen Teil § 363 AO nicht einschlägig ist. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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