§363 (2) Satz 4 AO
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06.10.2008, 10:48
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2008 11:01 von Hans-Christian.)
Beitrag: #4
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RE: §363 (2) Satz 4 AO
Ich gebe mal keine Ruhe.
Anfrage an die AO-Spezialisten. Liegt es im Ermessen eines Finanzamtes den §363 (2) Satz 4 AO anzuwenden? Das FA hat in der Einspruchsentscheidung geschrieben: "Es wird derzeit davon abgesehen, im vorliegenden Streitfall von der Möglichkeit einer Fortsetzungsmitteilung gem. §363 (2) Satz 4 AO Gebrauch zu machen." Dort heißt es im § 363 AO: "Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt." Ich bin der Auffassung, hier liegt kein Ermessensspielraum vor und die TEE wurde rechtswidrig erteilt und ist damit rechtsunwirksam. Der Antrag auf Aufhebung der TEE wurde vom FA abgelehnt. Klagen werde ich nicht. Aber dürfen die denn das? mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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